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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Akzeptanz des Erklärten

Siehe auch den vertragstheoretischen Hintergrund der Akzeptanz des Erklärten.

Grundidee

Unterliegt der Erklärende einem Irrtum nach den §§ 118 ff. BGB, ist die Willenserklärung nur im Fall des § 118 BGB (sog. „Scherz“) direkt nichtig. Im Übrigen kann er vor wie nach seinem Irrtum darauf verzichten, das ihm gesetzlich eingeräumte Gestaltungsrecht einer Anfechtung auszüben. Siehe auch die Bestätigung nach § 144 BGB.

Praktisch besehen kann der Irrende selbst bei § 118 BGB oft darauf „verzichten“, den Irrtum „geltend zu machen“, indem er seinen Irrtum einfach nicht verrät.

Beispiel

Käufer K bestellt bei Verkäufer V einen blauen Regenschirm. Dabei hat er sich nur versprochen und will tatsächlich einen grünen Regenschirm. Als K am nächsten Tag den Schirm abholen will, bemerkt er seinen Irrtum. Er äußert daraufhin gegenüber V, da habe er sich aber geirrt, nämlich einen grünen Regenschirm bestellen wollen. Doch sei blau auch eine schöne Farbe, weshalb er den blauen gerne nehme. Demgegenüber wäre V jetzt lieber doch nicht gebunden.

Würdigung

Geltung des irrtümlich Erklärten durch Nichtanfechtung

Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen, nach dem V einen blauen Regenschirm liefern und K diesen bezahlen muss. Es gilt das irrtümlich nach außen hin Erklärte, das allerdings nur deshalb, weil es nunmehr auch Ks Willen entspricht. Näher dazu beim vertragstheoretischen Hintergrund der Akzeptanz des Erklärten.

V wäre zwar lieber nicht gebunden, doch kann er es nach der klaren Regelung des § 142 Abs. 1 BGB schlicht nicht verhindern, dass K sein Gestaltungsrecht leerlaufen lässt und das Rechtsgeschäft damit wirksam bleibt.

Bestätigung

In der Äußerung des K, gerne auch den blauen Regenschirm zu nehmen, liegt zudem eine Bestätigung gemäß § 144 BGB. Das führt dazu, dass das Anfechtungsrecht des K ganz entfällt, er sich also nicht doch noch zu dessen Ausübung entscheiden kann.

Varianten

Der Irrende hat also mehrere Möglichkeiten, das von ihm irrtümlich Erklärte gelten zu lassen:

Nachhinein

Im Nachhinein kann er darauf verzichten, die Anfechtung zu erklären, sei es durch

Vorab

Ebenso können die Parteien das Irrtumsrecht vorab abbedingen. Die §§ 116 ff. BGB sind grundsätzlich dispositiv. Wie immer mag dieses Rechtsgeschäft allerdings etwa einer AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.

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