Akzeptanz des Erklärten
Siehe auch den vertragstheoretischen Hintergrund der Akzeptanz des Erklärten.
Grundidee
Unterliegt der Erklärende einem Irrtum nach den
Praktisch besehen kann der Irrende selbst bei
Beispiel
Käufer K bestellt bei Verkäufer V einen blauen Regenschirm. Dabei hat er sich nur versprochen und will tatsächlich einen grünen Regenschirm. Als K am nächsten Tag den Schirm abholen will, bemerkt er seinen Irrtum. Er äußert daraufhin gegenüber V, da habe er sich aber geirrt, nämlich einen grünen Regenschirm bestellen wollen. Doch sei blau auch eine schöne Farbe, weshalb er den blauen gerne nehme. Demgegenüber wäre V jetzt lieber doch nicht gebunden.
Würdigung
Geltung des irrtümlich Erklärten durch Nichtanfechtung
Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag gem.
V wäre zwar lieber nicht gebunden, doch kann er es nach der klaren Regelung des
Bestätigung
In der Äußerung des K, gerne auch den blauen Regenschirm zu nehmen, liegt zudem eine Bestätigung gemäß
Varianten
Der Irrende hat also mehrere Möglichkeiten, das von ihm irrtümlich Erklärte gelten zu lassen:
Nachhinein
Im Nachhinein kann er darauf verzichten, die Anfechtung zu erklären, sei es durch
- die rein tatsächliche Nichtausübung seines Gestaltungsrechts aus
§ 142 Abs. 1 BGB oder - durch ein entsprechendes Rechtsgeschäft.
- Ebenso kann er das irrtümlich getätigte Rechtsgeschäft nach
§ 144 BGB bestätigen. - Auch beim sogenannten Interessenfortfall bleibt es bei der Geltung des Erklärten, sofern die Anfechtung gegen Treu und Glauben (
§ 242 BGB ) verstößt.
Vorab
Ebenso können die Parteien das Irrtumsrecht vorab abbedingen. Die