Auslegung als fremde Rechtsetzung
Oft geht es bei der Auslegung von Willenserklärungen darum, den Parteiwillen nicht etwa anhand sämtlicher Indizien zu ermitteln, sondern ihn um fremdgesetztes (heteronomes) Recht zu ergänzen oder zu missachten.
Ergänzung
Die tatsächliche (subjektiv-psychologische) Parteivorstellung um heteronomes Recht zu ergänzen, ist aus Sicht eines individualistisch-liberalen Vertragsrechts wie dem BGB nicht zu beanstanden, selbst wenn es sich mit klassischen vertragstheoretischen Vorstellungen nur schwer begründen lässt.
Voraussetzung ist allerdings, dass es diese fremde Rechtsetzung anstrebt, die Interessen der Parteien selbst (und nicht etwa die des Staats) größtmöglich zu unterstützen. Das mag etwa die Bereitstellung dispositiven Rechts oder die sonstige Erleichterung des Vertragsschlusses sein.
Missachtung
Interessengerechtes
Ähnliches gilt für die Missachtung des von den Parteien tatsächlich Gewollten. So kennt unser Zivilrecht von jeher zwingendes Recht, das auch nach klassisch-liberaler Vorstellung dann sinnvoll ist, wenn es sämtliche Parteiinteressen verwirklicht.
Denn nicht immer ist der Parteiwille schützenswert, wie etwa die Umdeutung (
Fragwürdiges
Von deutlich anderer normativer Qualität ist hingegen das Anliegen eines Auslegenden, gegen die Parteiinteressen eigene oder kollektivistische Anliegen zu verwirklichen. Oft soll dann die Tatsache einer heteronomen (anstatt privatautonomen) Rechtsetzung verschleiert werden.
Teils geschieht dies unter Hinweis auf einen „normativen Willen“, ein – im Sinne von normativ – „objektives Verständnis“, die „Rechtsidee“ bzw. „Gerechtigkeitsgedanken“, die „Natur der Sache“ und vieles mehr.
Hier werden dann Vertragsinhalte unter dem bloßen Vorwand einer Auslegung ohne Offenlegung und ohne systematische Einordnung der tatsächlichen Motivation und Wertungskriterien lediglich heteronom behauptet.
Ausblick
Im Ergebnis ist es für ein wissenschaftlich fundiertes und redliches Begründen wichtig, die jeweilige Kompetenzzuweisung klar auszusprechen, sachlich zu begründen und dann die vom jeweiligen Rechtsetzer verwandten Wertungsmaßstäbe offenzulegen, zu begründen und in ein schlüssiges Gesamtkonzept einzuordnen. Die klassischen Vertragstheorien leisten dazu leider nur einen begrenzten Beitrag.