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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Zwingendes Recht

Begriff

Zwingendes Recht wird nicht von den Parteien selbst (autonom), sondern von fremden Personen (heteronom) gesetzt. Anders als dispositives Recht können es die Parteien nicht für unwirksam erklären, es ist also unabdingbar. Als halbzwingend bezeichnet man Normen, von denen nur zu Gunsten einer Seite (etwa des Arbeitnehmers oder Verbrauchers) abgewichen werden kann. Ob eine Vorschrift dispositiv oder zwingend sein soll, wird teils ausdrücklich angeordnet und ist ansonsten durch Auslegung zu ermitteln.

Rechtsetzer

Bei zwingendem Recht ist es meistens der Staat, der so die Rechtsgeschäfte – insbesondere über Gesetze und Gerichte – beeinflusst. Doch kennt die ausgeklügelte Kompetenzverteilung des Vertragsrechts auch andere ein Rechtsgeschäft beeinflussende Personen bzw. Institutionen: So entscheiden etwa ganze Verkehrskreise darüber, was als „gewöhnliche“ oder „übliche“ Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 3 S. 1 BGB gilt und beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB halbzwingend ist.

Sinn und Zweck

Parteiinteressen

Meistens dient zwingendes Vetragsrecht dazu, die Parteiinteressen zu verwirklichen, nämlich dafür zu sorgen, dass sich die Parteien nicht durch das Rechtsgeschäft verschlechtern. Hier versagt also die Privatautonomie, sei es, dass keine hinreichende Entscheidungsqualität gesichert ist, oder es wie bei der Drohung oder der Ausbeutung eine bestimmte Situation ist, die keine interessengerechte Willenserklärung erwarten lässt. Auch die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB gehört hierhin.

Kollektive Anliegen

Daneben verfolgt der Staat kollektive Anliegen, die er zwingend, nämlich gegebenenfalls gegen diese Parteiinteressen durchsetzt. Hierzu zählen oft die Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB sowie die „mittelbare Drittwirkung“ von Grundrechten.

Beispiele und Ausblick

Die Rechtsrealtät kennt zahllose unabdingbare Vorgaben für Rechtsgeschäfte. Das reicht von umfassenden, (halb-)zwingend ausgestalteten Spezialmaterien wie dem Arbeits-, Versicherungs-, Bank- oder Gesundheitsrecht über diverse verbraucherschützende Vorschriften, vgl. etwa §§ 312 ff., 474 ff. BGB.

Daneben unterziehen die §§ 305 ff. BGB die in Praxis weithin dominierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer umfassenden Inhaltskontrolle, genauso wie das Zivilrecht die Parteien im Sachen-, Gesellschafts-, Familien- oder Erbrecht einem starren Typenzwang unterwirft. Insbesondere für das Arbeitsrecht gelten Diskriminierungsverbote, vgl. §§ 1 ff., 31 AGG.

Das BGB AT ordnet die Nichtigkeit sittenwidriger (§ 138 BGB) bzw. gegen „Verbotsgesetze“ verstoßender Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB) an. Aber auch die Drohungsanfechtung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB addressiert missbilligte Inhalte eines Rechtsgeschäfts.

Insbesondere bei öffentlichen Angeboten findet sich oft gar ein Kontrahierungszwang. Siehe daneben zur „mittelbaren Drittwirkung“ von Grundrechten sowie zu Missbrauch und Umgehung zwingender Vorschriften.

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