Zwingendes Recht
Begriff
Zwingendes Recht wird nicht von den Parteien selbst (autonom), sondern von fremden Personen (heteronom) gesetzt. Anders als dispositives Recht können es die Parteien nicht für unwirksam erklären, es ist also unabdingbar. Als halbzwingend bezeichnet man Normen, von denen nur zu Gunsten einer Seite (etwa des Arbeitnehmers oder Verbrauchers) abgewichen werden kann. Ob eine Vorschrift dispositiv oder zwingend sein soll, wird teils ausdrücklich angeordnet und ist ansonsten durch Auslegung zu ermitteln.
Rechtsetzer
Bei zwingendem Recht ist es meistens der Staat, der so die Rechtsgeschäfte – insbesondere über Gesetze und Gerichte – beeinflusst. Doch kennt die ausgeklügelte Kompetenzverteilung des Vertragsrechts auch andere ein Rechtsgeschäft beeinflussende Personen bzw. Institutionen: So entscheiden etwa ganze Verkehrskreise darüber, was als „gewöhnliche“ oder „übliche“ Beschaffenheit gem.
Sinn und Zweck
Parteiinteressen
Meistens dient zwingendes Vetragsrecht dazu, die Parteiinteressen zu verwirklichen, nämlich dafür zu sorgen, dass sich die Parteien nicht durch das Rechtsgeschäft verschlechtern. Hier versagt also die Privatautonomie, sei es, dass keine hinreichende Entscheidungsqualität gesichert ist, oder es wie bei der Drohung oder der Ausbeutung eine bestimmte Situation ist, die keine interessengerechte Willenserklärung erwarten lässt. Auch die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem.
Kollektive Anliegen
Daneben verfolgt der Staat kollektive Anliegen, die er zwingend, nämlich gegebenenfalls gegen diese Parteiinteressen durchsetzt. Hierzu zählen oft die Sittenwidrigkeit gem.
Beispiele und Ausblick
Die Rechtsrealtät kennt zahllose unabdingbare Vorgaben für Rechtsgeschäfte. Das reicht von umfassenden, (halb-)zwingend ausgestalteten Spezialmaterien wie dem Arbeits-, Versicherungs-, Bank- oder Gesundheitsrecht über diverse verbraucherschützende Vorschriften, vgl. etwa
Daneben unterziehen die
Das BGB AT ordnet die Nichtigkeit sittenwidriger (
Insbesondere bei öffentlichen Angeboten findet sich oft gar ein Kontrahierungszwang. Siehe daneben zur „mittelbaren Drittwirkung“ von Grundrechten sowie zu Missbrauch und Umgehung zwingender Vorschriften.