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Beschränkte Geschäftsfähigkeit in der Klausur

Einstieg mit der Rechtsfolge

Die Rechtsfolge einer beschränkten Geschäftsunfähigkeit findet sich für Verträge in § 108 Abs. 1 BGB und für einseitige Rechtsgeschäfte in § 111 BGB. Daher musst Du in einer Klausur auch damit einsteigen.

Denn erst diese Rechtsfolge ist der Grund dafür, dass Du Dich für die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen, aber auch Normen wie die §§ 106, 107 oder 110 BGB, überhaupt interessierst.

Einwendung

§ 108 BGB wie § 111 BGB enthalten Einwendungen und nicht etwa Anspruchsgrundlagen. Diese Vorschriften „machen also nur etwas kaputt“, nämlich die Wirksamkeit des Vertrags bzw. einseitigen Rechtsgeschäfts.

Daher fragst Du typischerweise zuerst, ob „an sich“ das Rechtsgeschäft vorliegt, um dann in einem neuen Schritt die Einwendung zu prüfen.

Rückabwicklung

Herausgabeansprüche

Übereignet ein Minderjähriger nach § 929 S. 1 BGB eine Sache, so wird das oft an § 108 BGB oder § 111 BGB scheitern. Demgegenüber mag die andere Seite Besitzer geworden sein, da die Übergabe kein Rechtsgeschäft, sondern ein tatsächliches Handeln ist, vgl. § 854 Abs. 1 BGB. Hier stehen dem Minderjährigen dann oft dingliche Herausgabeansprüche, insbesondere aus § 985 BGB, zu.

Bereicherungsrecht

Wurde die Genehmigung des Vertrags verweigert (vgl. § 108 BGB) oder ist das einseitige Rechtsgeschäft nach § 111 BGB unwirksam, sind bereits gewährte Leistungen über das Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückzugewähren. Angesichts der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist das Tatbestandsmerkmal „ohne rechtlichen Grund“ erfüllt.

Die dort ebenfalls verlangte „Leistung“ verlangt keine Volljährigkeit (ist keine Willenserklärung), sondern lediglich ein bewusstes, zweckgerichtetes Handeln. Das kann auch in Fällen der §§ 106 ff. BGB vorliegen, sollte aber von Dir geprüft werden.

„Fehleridentität“

Oft, aber keineswegs immer, erfasst die beschränkte Geschäftsfähigkeit sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Man mag dann von „Fehleridentität“ sprechen. Doch ist das nicht etwa eine Ausnahme vom Abstraktions- und Trennungsprinzip. Vielmehr kann ein Unwirksamkeitsgrund eben je nach Sachverhalt mehrere Rechts­geschäfte erfassen.

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