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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Bote

Begriff

Anders als ein Stellvertreter gibt der Bote keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Er ist also nur ein „menschliches Kommunikationsinstrument“. Man unterscheidet den „Erklärungsboten“ vom „Empfangsboten“.

Merkmale und Abgrenzung

Auslegungsproblem

Nach gängiger Ansicht ist die Abgrenzung von Bote und Stellvertreter aus „verständiger Sicht des Erklärungsempfängers“ (§§ 133, 157 BGB analog) vorzunehmen, also quasi eine „Auslegung“ vorzunehmen.

Bloße Übermittlung einer Willenserklärung

Abzugrenzen sind Bote und Stellvertreter anhand des Merkmals der „Willenserklärung“ in § 164 Abs. 1 oder 3 BGB: Während der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, übermittelt der Bote eine fremde Willenserklärung.

Fehlender Verhandlungsspielraum

Bildlich gesprochen ist der Bote ein „laufender Brief“, eine „menschliche Schallwelle“, „ein zweibeiniges Photon“ usw. Der Bote entscheidet damit allenfalls über den Transport, nicht jedoch den Inhalt der Erklärung. Ein Stellvertreter verfügt hingegen oft über einen eigenen Verhandlungsspielraum.

Fehlende Möglichkeit einer Stellvertretung als Indiz

Für die Abgrenzung von Bote und Stellvertreter hilft oft die Frage, ob eine Stellvertretung überhaupt möglich wäre: Schickt etwa die Mutter ihr 6jähriges Kind mitsamt 5 Euro zum Bäcker, um Brötchen zu holen, scheitert eine Stellvertretung, da das Kind (trotz § 165 BGB, weil unter 7 Jahren) keine wirksame eigene Willenserklärung abgeben kann. Das und der fehlende Verhandlungsspielraum sprechen hier dafür, dass das Kind lediglich Bote sein soll. Denn auch ein nach § 104 Nr. 1 BGB Geschäftsunfähiger kann Bote sein, da die Übermittlung einer Willenserklärung ein rein tatsächliches Handeln ist.

Ebenso mag eine fehlende Vertretungsmacht für Botenschaft sprechen, während vorhandene Vertretungsmacht umgekehrt nicht Botenschaft ausschließt.

Sonstige Indizien

Ein Handeln in fremdem Namen spricht ebenso für eine Stellvertretung wie das Erteilen einer „Vollmacht“ oder wenn die Parteien von einer „Vertretung“ bzw. einem „Stellvertreter“ sprechen. Beachte dabei aber, dass aus Sicht des Erklärungsempfängers zu entscheiden ist.

Keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB

Da der Bote kein Stellvertreter ist, greift auch nicht die Zurechnungsnorm des § 166 BGB. Vielmehr kommt es für Kenntnisse, Kennenmüssen, Willensmängel etc. auf diejenige Person an, die den Boten einsetzt und alle wichtigen Entscheidungen selbst trifft, nämlich den Boten lediglich als Kommunikationsinstrument einsetzt.

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