Bote
Begriff
Anders als ein Stellvertreter gibt der Bote keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Er ist also nur ein „menschliches Kommunikationsinstrument“. Man unterscheidet den „Erklärungsboten“ vom „Empfangsboten“.
Merkmale und Abgrenzung
Auslegungsproblem
Nach gängiger Ansicht ist die Abgrenzung von Bote und Stellvertreter aus „verständiger Sicht des Erklärungsempfängers“ (
Bloße Übermittlung einer Willenserklärung
Abzugrenzen sind Bote und Stellvertreter anhand des Merkmals der „Willenserklärung“ in
Fehlender Verhandlungsspielraum
Bildlich gesprochen ist der Bote ein „laufender Brief“, eine „menschliche Schallwelle“, „ein zweibeiniges Photon“ usw. Der Bote entscheidet damit allenfalls über den Transport, nicht jedoch den Inhalt der Erklärung. Ein Stellvertreter verfügt hingegen oft über einen eigenen Verhandlungsspielraum.
Fehlende Möglichkeit einer Stellvertretung als Indiz
Für die Abgrenzung von Bote und Stellvertreter hilft oft die Frage, ob eine Stellvertretung überhaupt möglich wäre: Schickt etwa die Mutter ihr 6jähriges Kind mitsamt 5 Euro zum Bäcker, um Brötchen zu holen, scheitert eine Stellvertretung, da das Kind (trotz
Ebenso mag eine fehlende Vertretungsmacht für Botenschaft sprechen, während vorhandene Vertretungsmacht umgekehrt nicht Botenschaft ausschließt.
Sonstige Indizien
Ein Handeln in fremdem Namen spricht ebenso für eine Stellvertretung wie das Erteilen einer „Vollmacht“ oder wenn die Parteien von einer „Vertretung“ bzw. einem „Stellvertreter“ sprechen. Beachte dabei aber, dass aus Sicht des Erklärungsempfängers zu entscheiden ist.
Keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB
Da der Bote kein Stellvertreter ist, greift auch nicht die Zurechnungsnorm des