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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

„im Namen des Vertretenen“

Begriff

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB tritt die Rechtsfolge der Stellvertretung nur dann ein, wenn der Vertreter seine eigene Willenserklärung„im Namen des Vertretenen“ abgibt.

Diese Offenkundigkeit der Stellvertretung kann sich gem. §§ 133, 157 BGB (Auslegung) auch aus den Umständen ergeben, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Auf ein Handeln „unter fremdem Namen“ sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anwendbar.

Sinn und Zweck

Dass die Stellvertretung dem Dritten gegenüber offengelegt werden muss, schützt dessen Interessen: Denn nur so weiß er, wem gegenüber das Rechtsgeschäft wirkt und damit, wer überhaupt sein Vertragspartner wird. Dafür benötigt der Dritte Anhaltspunkte.

Sich seinen Vertragspartner selbst aussuchen zu dürfen, ist wichtiger Bestandteil der Vertragsfreiheit. Wir wollen nicht mit allen Menschen gleichermaßen gern kontrahieren – und im individualistisch-liberalen Privatrecht ist „Diskriminierung“ regelmäßig erlaubt. Auch wirtschaftlich kann es – etwa für die Insolvenzgefahr – sehr wichtig sein, wer der Vertragspartner ist. Eine Bank etwa gibt einem Bettler nur ungern große Darlehen.

Empfängerhorizont

Empfängerhorizont, schlüssiges Handeln

Ob der Vertreter in fremdem Namen handelte, ist aus Sicht eines verständigen Empfängers (hier des Dritten) zu beurteilen, also getreu §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wie § 164 Abs. 1 S. 2 BGB klarstellt, aber generell für die Auslegung gilt, kann sich die Stellvertretung daher auch aus den Umständen ergeben.

„Unternehmensbezogene Geschäfte“

Zu dieser Auslegung gehört es, dass bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften regelmäßig der jeweilige Betriebsinhaber Vertragspartner wird. Ist z. B. ein Handwerker ersichtlich Angestellter eines Handwerksbetriebs, wird selbst ohne ausdrücklichen Hinweis der Inhaber des Handwerksbetriebs und nicht der Handwerker selbst Vertragspartner. Auch wer in einem Supermarkt an der Kasse zahlt, wird sich denken, dass er seinen Kaufvertrag mit dem Supermarkt und nicht mit dem Kassierer tätigt.

Keine Anfechtung bei Irrtum über Offenkundigkeit

Wer glaubt, ein Rechtsgeschäft lediglich als Vertreter zu tätigen, also selbst nicht gebunden zu werden, unterliegt einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wenn er mangels Offenkundigkeit nach § 164 Abs. 1 BGB doch selbst einstehen muss. Denn seine Willenserklärung hat dann bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) eine andere Bedeutung („Ich werde vertraglich selbst gebunden.“) als gewollt („Ich binde den Vertretenen.“).

Der etwas kryptisch formulierte § 164 Abs. 2 BGB versagt diese Anfechtung, ist also eine Einwendung gegen § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Er ist damit eines der wenigen Beispiele, in denen das BGB der Erklärungstheorie und nicht der Willenstheorie folgt. Ob diese Sonderregelung sachlich überzeugt, lässt sich bezweifeln, ist jedoch eine rein rechtspolitische Frage.

Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens

Verzichtet wird auf das Merkmal eines Handelns in fremdem Namen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens („Geschäft für den, den es angeht“). Denn sofern es einem Dritten typischerweise egal ist, mit wem er sein Rechtsgeschäft tätigt, wird dies zur bloßen Lästigkeit, da Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzip (siehe oben) nicht mehr greifen. Rechtsdogmatisch formuliert überzeugt es hier, § 164 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren.

Bsp.: Handwerksmeister M schickt Lehrling L los, um für ihn ein paar Flaschen Bier zu holen. L fährt zu Getränkehändler H und kauft dort die Getränke.

Hier dürfte es H gleichgültig sein, ob es M oder L ist, mit dem er seinen Vertrag schließt. Er hätte sich so oder so einverstanden erklärt. Dementsprechend würde es zumindest juristische Laien eher befremden, klärte L den H darüber auf, dass er in fremdem Namen für M handle.

Auch hier ordnet sich das Zivilrecht den Parteien und deren Interessen unter. Dazu trägt nicht zuletzt die Leichtigkeit von Rechtsgeschäften bei. Je besser Du solche Hintergründe verstehst (und nicht auswendig lernst), umso weniger musst Du Dir merken.

Handeln „unter“ fremdem Namen

Tritt jemand nicht als „Vertreter“ auf, sondern handelt „unter fremdem Namen“, indem er sich als eine fremde Person ausgibt, sind nach richtiger Ansicht die §§ 164 ff., 177 ff. BGB analog anwendbar. Denn die für den Vertreter ohne Vertretungsmacht geltenden Grundsätze erfassen auch diese Konstellation interessengerecht.

Bsp.: A gibt sich „zum Spaß“ als N aus und bestellt mit verstellter Stimme in Ns Wohnung einen professionellen Clown. Der Clown und N finden das gar nicht witzig.

Hier sollte N die Möglichkeit haben, das Rechtsgeschäft nachträglich zu genehmigen (§§ 117 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB), etwa weil er um seinen guten Ruf als verlässlicher Vertragspartner fürchtet. Genehmigt er hingegen nicht, sollte sich der Clown nach § 179 BGB bei A schadlos halten dürfen.

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