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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Empfangsbote

Begriff

Empfangsbote ist, wer auf Seiten des Empfängers eine Willenserklärung als dafür zuständige Person entgegennimmt und damit als Bote (nicht als Stellvertreter, dazu § 164 Abs. 3 BGB) agiert. Gängige (Schul-) Beispiele sind Diener, Sekretärinnen oder Ehepartner, die einen Brief oder eine mündliche Erklärung entgegennehmen.

Rechtliche Konsequenzen

Übermittlung als Zugang

Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung an einen Empfangsboten übergeben, geht sie bereits mit Übermittlung an den Empfangsboten dem Adressaten zu, ohne dass es – mangels Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 3 BGB – einer Vertretungsmacht oder Offenkundigkeit bedürfte. Der Empfangsbote erweitert gewissermaßen den für den Zugang maßgeblichen „Machtbereich des Empfängers“. Der Zeitpunkt des Zugangs richtet sich wie sonst auch danach, wann zu erwarten ist, dass der Adressat die Willenserklärung zur Kenntnis nimmt.

Verlust geht zu Lasten des Empfängers

Verliert der Empfangsbote einen ihm ausgehändigten Brief, geht dies zu Lasten des Empfängers, da der Zugang bereits erfolgte.

Kein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB

Angesichts dieses Zugangs ist dann auch kein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB mehr möglich, da der Widerruf dann nicht mehr „vorher oder gleichzeitig“ erfolgt.

Keine Anfechtung nach § 120 BGB, …

Übermittelt ein Empfangsbote dem Adressaten die Willensenserklärung falsch (Bsp.: Der Empfangsbote verhört sich und berichtet dem Adressaten „kaufen“ statt „verkaufen“.), ist dies kein Übermittlungfehler i. S. d. § 120 BGB. Denn „unrichtig ermittelt“ bezieht sich auf das Wirksamwerden und damit den Zugang der Willenserklärung. In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Willenserklärung jedoch bereits durch die Aushändigung an den Empfangsboten, und dort stimmen objektiver Erklärungsinhalt und subjektiv Gewolltes überein. Der Erklärende benötigt keinen Schutz, da seine Willenserklärung wie von ihm gewollt wirksam wurde. Der Übermittlungsfehler passierte erst danach.

… ggf. aber Inhaltsirrtum bei darauffolgender Annahme

Sofern der Adressat dann allerdings auf ein dermaßen falsch übermitteltes Angebot mit „Ja“, „einverstanden“ o. Ä. antwortet, unterliegt er einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da sein Erklärungsgegner dieses „Ja“ aus objektiver Sicht (§§ 133, 157 BGB) anders als von ihm gewollt verstehen wird und darf.

Abgrenzung

Stellvertreter

Als Bote nimmt der Empfangsbote keine Willenserklärung in Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB entgegen, sondern übermittelt (transportiert) diese lediglich an den Adressaten.

Erklärungsbote

Während der Erklärende frei darin ist, welcher Person er als Erklärungsbote die Übermittlung seiner Willenserklärung anvertraut, kann Empfangsbote nur sein, wer für solche Empfangnahmen zuständig ist. Wird eine ungeeignete Person ausgewählt, für deren richtige Übermittlung der Adressat nicht einstehen sollte, ist sie stattdessen als Erklärungsbote anzusehen. Sachlich geht es hier um einen Kompromiss zwischen der Zuverlässigkeit und Steuerbarkeit der Kommunikation durch den Adressaten und andererseits deren Unkompliziertheit.

Überreicht der Vermieter ein Kündigungsschreiben dem 3-jährigen Kind seines Mieters, sollte es nicht bereits dadurch dem Mieter zugegangen sein, sondern der Vermieter das Risiko des Verlusts oder einer Verzögerung tragen. Denn Kleinkinder sind für eine solche Übermittlung ungeeignet. Auch eine Putzfrau ist nur Erklärungs-, nicht Empfangsbotin, wenn ihr ein Brief übergeben wird. Demgegenüber profitiert auch der Adressat, wenn Briefe nicht nur ihm persönlich, sondern etwa auch einem Sekretär, überbracht werden können.

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