Erklärungsbote
Begriff
Erklärungsbote ist, wen der Erklärende zur Übermittlung seiner Willenserklärung und damit als Bote (nicht Stellvertreter) einsetzt. Übermittlungsfehler berechtigen nach
Beispiele
Erklärungsbote mag eine zur Übermittlung eingesetzte Privatperson (Freund, Familienmitglied etc.) oder auch ein Transport- (z. B. Post, Paketdienst) oder Telekommunikationsunternehmen (z. B. Mobilfunkanbieter) sein.
Rechtliche Konsequenzen
§ 120 BGB bei falscher Übermittlung
Übermittelt der Erklärungsbote die Willenserklärung unrichtig (Bsp.: der Bote verhört sich und übermittelt „kaufen“ statt „verkaufen“), kann der Erklärende das Rechtsgeschäft nach
Aushändigung als Abgabe, nicht Zugang
In der Aushändigung z. B. eines Briefs an den Erklärungsboten – zum Empfangsboten siehe gleich – liegt zwar regelmäßig eine Abgabe der Willenserklärung, nicht jedoch bereits deren Zugang. Dafür kann der Erklärende, solange der Erklärungsbote noch unterwegs ist, seine Willenserklärung nach