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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erklärungsbote

Begriff

Erklärungsbote ist, wen der Erklärende zur Übermittlung seiner Willenserklärung und damit als Bote (nicht Stellvertreter) einsetzt. Übermittlungsfehler berechtigen nach § 120 BGB zur Anfechtung.

Beispiele

Erklärungsbote mag eine zur Übermittlung eingesetzte Privatperson (Freund, Familienmitglied etc.) oder auch ein Transport- (z. B. Post, Paketdienst) oder Telekommunikationsunternehmen (z. B. Mobilfunkanbieter) sein.

Rechtliche Konsequenzen

§ 120 BGB bei falscher Übermittlung

Übermittelt der Erklärungsbote die Willenserklärung unrichtig (Bsp.: der Bote verhört sich und übermittelt „kaufen“ statt „verkaufen“), kann der Erklärende das Rechtsgeschäft nach § 120 BGB wegen Übermittlungsfehlers anfechten, so dass es nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Aushändigung als Abgabe, nicht Zugang

In der Aushändigung z. B. eines Briefs an den Erklärungsboten – zum Empfangsboten siehe gleich – liegt zwar regelmäßig eine Abgabe der Willenserklärung, nicht jedoch bereits deren Zugang. Dafür kann der Erklärende, solange der Erklärungsbote noch unterwegs ist, seine Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen.

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