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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Begriff

Insichgeschäfte: § 181 BGB erfasst mit dem Selbstkontrahieren (Alt. 1) und der Mehrfach­vertretung (Alt. 2) typische Interessenkonflikte bei der Stellvertretung und versagt dafür die Vertretungsmacht.

Normzweck

Schutz vor klaren Interessenkonflikten

§ 181 BGB schützt die Interessen des Vertretenen davor, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht zu dessen Nachteil missbraucht. Dazu identifiziert das Recht mit dem Selbstkontrahieren (Alt. 1) und der Mehrfachvertretung (Alt. 2) zwei rechtssicher beschreib­bare Konstellationen.

„Formale Ordnungsvorschrift“

Demgegenüber verzichtet das BGB darauf, allgemein „Interessenkonflikte“ zu erfassen, sondern nimmt für mehr Rechtssicherheit bewusst Lücken in Kauf. Denn leider sind Interessenkonflikte und wirtschaftliche Verflechtungen viel zu verbreitet und zu vielschichtig, als dass man all das rechtlich klar erfassen könnte. Daher bezeichnet man § 181 BGB auch als „formale Ordnungsvorschrift“.

Trotz des eklatanten Interessenkonflikts greift § 181 BGB etwa nicht, wenn der Hauptschuldner bei §§ 765 ff. BGB den Bürgen vertritt.

Klar typisierte Einschränkungen

Genauso wird § 181 BGB auch nur in klar typisierbaren und sofort einleuchtenden Konstellationen eingeschränkt, nämlich bei dessen Abbedingung, der Erfüllung bereits bestehender Verbindlichkeiten und bei für den Vertretenen lediglich vorteilhaften Geschäften. Dazu gleich.

Grundkonstellationen

Selbstkontrahieren (§ 181 Alt. 1 BGB)

§ 181 Alt. 1 BGB verbietet das sogenannte Selbstkontrahieren („im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen“): Denn hier gereichen viele Vorteile des Vertreters direkt dem Vertretenen zum Nachteil und ist damit der Interessenkonflikt evident.

Bsp.: Prokurist P des Unternehmens U vereinbart mit sich selbst als Vertreter von U eine üppige Gehaltserhöhung.

Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB)

Bei der in § 181 Alt. 2 BGB erfassten Mehrfachvertretung vertritt der Vertreter beide Seiten zugleich. Hier kommt es wiederum zu eklatant gegenläufigen Interessen, da man „als Diener schlecht zwei Herren dienen kann.“

Bsp.: Autohändler H hat Vollmacht, das Auto des A zu verkaufen, aber auch Vollmacht des B, für diesen ein Auto zu kaufen. H verkauft das Auto des A an B zu einem von ihm festgelegten Preis.

Unterbevollmächtigte

Erweitert werden diese Fallgruppen – weil noch gut typisierbar – um die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten.

Bsp.: Prokurist P des Unternehmens U erteilt seinem Neffen V Vollmacht, damit dieser für U mit ihm eine üppige Gehaltserhöhung vereinbaren kann.

Einschränkungen

Abbedingung

Nach seinem klaren Wortlaut („soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist,“) kann § 181 BGB vertraglich abbedungen werden. Die Praxis macht davon erstaunlich oft Gebrauch. Wie nahezu immer bei dispositivem Recht, liegt der Grund darin, dass die Parteien hier selbst am besten beurteilen können, ob die Vorschrift in ihrem Interesse liegt (Privatautonomie).

Erfüllung einer Verbindlichkeit

Ebenfalls ausdrücklich geregelt (in § 181 BGB a. E.:„ es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“) ist eine weitere klar erfassbare Ausnahme: Geht es nur darum, eine bereits bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen, verliert der Vertretene nur, was er rechtlich ohnehin schon schuldet. Eine solche Erfüllung liegt typischerweise in seinem Interesse, da sie ihn nach § 362 BGB von seiner Schuld befreit.

Rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft

Eine trotz des formalen Ordnungscharakters des § 181 BGB anerkannte, ungeschriebene Einschränkung (teleologische Reduktion) bilden lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte in Anlehnung an § 107 BGB bei der Minderjährigkeit. Denn hier besteht typisierbar kein Interessenkonflikt; es geschieht dem zu Schützenden (dem Vertretenen) nur Gutes.

Bsp.: Angestellter P wurde vom Unternehmen U frisch zum Prokuristen ernannt. Aus Dankbarkeit ob dieses großen Vertrauensbeweises vereinbart er in Vertretung des U mit sich selbst eine 10-prozentige Gehaltskürzung.

Klausur

§ 181 BGB schränkt die Vertretungsmacht ein („kann … nicht vornehmen“), ist also auch bei diesem Tatbestandsmerkmal als Einwendung zu prüfen. Regelmäßig solltest Du daher zunächst den Grundsatz (ob und warum an sich Vertretungsmacht besteht) diskutieren, bevor Du auf die Einschränkung eingehst.

Auch wenn § 181 BGB als „formale Ordnungsvorschrift“ nicht jegliche Interessenkonflikte erfasst, solltest Du Dich in einem solchen Fall fragen, ob nicht andere rechtliche Instrumente greifen. Das mag bei Verletzung des Innenverhältnisses (z. B. eines Auftrags oder eines Dienstvertrags) eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB oder – bei Kenntnis des Dritten – ein Missbrauch der Vertretungsmacht sein.

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