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Anspruch aus § 122 BGB

Siehe auch den Fall zum negativen und positiven Interesse.

Überblick

Der das negative Interesse gewährende Anspruch aus § 122 BGB setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft aufgrund der §§ 118 ff. BGB – ggf. mittels Anfechtung – nichtig ist. Er wird durch das positive Interesse begrenzt und verschuldensunabhängig gewährt.

Tatbestand § 122 BGB

Vorab: § 122 BGB gewährt das negative Interesse verschuldensunabhängig. Auf ein Verschulden des Irrenden kommt es also nicht an, es fehlt bewusst als Tatbestandsmerkmal.

Nichtigkeit aufgrund von §§ 118 ff. BGB

§ 122 BGB setzt voraus, dass ein Rechtsgeschäft nach den §§ 118 ff. BGB nichtig ist, sei es direkt aufgrund von § 118 BGB oder durch Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 119 f. BGB.

Anspruchsinhaber

  • Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht der Anspruch dem Erklärungsempfänger zu.
  • Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht er jedem Dritten zu, der sich auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts verließ.

Anspruchsgegner

Schuldner dieses Anspruchs (Anspruchsgegner) ist der nach den §§ 118 ff. BGB Irrende.

Rechtsfolge

Ersatz des negativen Interesses

§ 122 BGB gewährt das negative Interesse: Der Anspruchsinhaber ist so zu stellen, als hätte er von Anfang an von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gewusst.

Begrenzt durch das positive Interesse

Allerdings begrenzt § 122 Abs. 1 BGB dieses negative Interesse (genau wie § 179 Abs. 2 BGB für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) durch das positive Interesse. Fällt das negative Interesse höher aus, gibt es nur das positive Interesse.

Man hätte es auch einfacher formulieren können: Der Geschädigte enthält den kleineren Betrag dieser beiden Schadensposten. Du prüfst also beide und sprichst das zu, was geringer ausfällt.

Der Sinn und Zweck dieser Begrenzung liegt darin, dass der Erklärungsgegner bzw. ein Dritter in den Fällen der §§ 118 ff. BGB ohnehin nie mehr erhoffen sollte, als dass das Rechtsgeschäft wirksam ist und damit ordnungsgemäß erfüllt wird. Dafür, den Irrenden darüber hinaus haften zu lassen, besteht kein Grund.

„Mitverschulden“ (§ 122 Abs. 2 BGB)

Nach § 122 Abs. 2 BGB haftet der Irrende nicht, wenn er von der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit wusste oder sie kennen musste. Dabei enthält dieser Absatz zugleich eine sog. Legaldefinition: „kennen musste“ heißt „infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte“.

Da § 122 Abs. 1 BGB kein Verschulden verlangt, wäre es rechtsdogmatisch etwas schief, bei § 122 Abs. 2 BGB von einem Mitverschulden (etwa im Sinne einer Sonderregelung zu § 254 BGB) zu sprechen, zumal hier das Prinzip „Alles oder Nichts“ („tritt nicht ein“) gilt. Doch sollte man diese Unterschiede auch nicht überbewerten.

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