Vorab: § 122 BGB gewährt das negative Interesse verschuldensunabhängig. Auf ein Verschulden des Irrenden kommt es also nicht an, es fehlt bewusst als Tatbestandsmerkmal.
Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht er jedem Dritten zu, der sich auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts verließ.
Anspruchsgegner
Schuldner dieses Anspruchs (Anspruchsgegner) ist der nach den §§ 118 ff. BGBIrrende.
Rechtsfolge
Ersatz des negativen Interesses
§ 122 BGB gewährt das negative Interesse: Der Anspruchsinhaber ist so zu stellen, als hätte er von Anfang an von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gewusst.
Man hätte es auch einfacher formulieren können: Der Geschädigte enthält den kleineren Betrag dieser beiden Schadensposten. Du prüfst also beide und sprichst das zu, was geringer ausfällt.
Der Sinn und Zweck dieser Begrenzung liegt darin, dass der Erklärungsgegner bzw. ein Dritter in den Fällen der §§ 118 ff. BGB ohnehin nie mehr erhoffen sollte, als dass das Rechtsgeschäft wirksam ist und damit ordnungsgemäß erfüllt wird. Dafür, den Irrenden darüber hinaus haften zu lassen, besteht kein Grund.
„Mitverschulden“ (§ 122 Abs. 2 BGB)
Nach § 122 Abs. 2 BGB haftet der Irrende nicht, wenn er von der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit wusste oder sie kennen musste. Dabei enthält dieser Absatz zugleich eine sog. Legaldefinition: „kennen musste“ heißt „infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte“.
Da § 122 Abs. 1 BGB kein Verschulden verlangt, wäre es rechtsdogmatisch etwas schief, bei § 122 Abs. 2 BGB von einem Mitverschulden (etwa im Sinne einer Sonderregelung zu § 254 BGB) zu sprechen, zumal hier das Prinzip „Alles oder Nichts“ („tritt nicht ein“) gilt. Doch sollte man diese Unterschiede auch nicht überbewerten.