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zB „433 bgb“ oder „Form“
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„Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ und „Vertrag“

Drei Begriffe – drei Bedeutungen

Studiert man das BGB, so fällt schnell auf, dass es tatbestandlich mal auf eine „Willenserklärung“ (Bsp.: § 164 Abs. 1 BGB), mal auf ein „Rechtsgeschäft“ (Bsp.: § 142 Abs. 1 BGB) und mal auf einen „Vertrag“ (Bsp.: § 157 BGB) abstellt. Das überrascht nicht einmal, haben alle drei Begriffe eine eigene und recht klare Bedeutung: Die Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil jedes Rechtsgeschäfts, und von „Vertrag“ reden wir regelmäßig dort, wo das Rechtsgeschäft zwei oder mehr Willenserklärungen verlangt.

Dementsprechend erfasst Abschnitt 3 des ersten Buchs des BGB (§ 104 BGB - § 185 BGB) allgemein Rechtsgeschäfte – gewissermaßen als Oberbegriff. Innerhalb dessen finden sich dann als Titel 2 in den (§ 116 BGB - § 144 BGB) Regelungen zur Willenserklärung und in Titel 3 (§ 145 BGB - § 157 BGB) solche zum Vertrag. Weitere Vertragsbestimmungen finden sich dann etwa noch im zweiten Buch des BGB, dort vor allem in den § 311 - § 361 BGB sowie in den §§ 433 ff. BGB für einzelne schuldrechtliche Vertragstypen.

Spezialbegriffe

Teils stellt das BGB einem Begriff – etwa dem des „Vertrags“ – eine Ergänzung voran, etwa wenn wir vom Kaufvertrag, Werkvertrag usw. sprechen. Das ist nicht nur stimmig, sondern eine willkommene Präzisierung, um verschiedenste Verträge auseinanderzuhalten. In anderen Fällen verwendet das BGB Spezialbegriffe – etwa „Auslobung“ (vgl. § 657 BGB), „Testament“ (vgl. §§ 2064 ff. BGB) oder auch „Kündigung“, „Mahnung“ und „Rücktritt“ für diverse einseitige Rechtsgeschäfte. Genauso bezeichnet „Auflassung“ (vgl. § 925 BGB) einen bestimmten Vertrag, nämlich speziell darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll.

In diesen Fällen müssen wir zwar wissen, worum es sich bei solchen Spezialbegriffen letztlich handelt. Doch ist das meistens praktisch leicht zu erkennen. Das BGB unternimmt hier einen – meines Erachtens gelungenen – Spagat zwischen Abstraktion („einseitiges Rechtsgeschäft“ etc.) und Anschaulichkeit („Kündigung“). Nichts anderes gilt dort, wo das Gesetz etwa mit „Antrag“ und „Annahme“ (vgl. §§ 145 ff. BGB) spezielle Formen einer Willenserklärung beschreibt.

Gemeinsamkeiten

Für das Verständnis des Vertragsrechts allgemein schließlich ist es hilfreich sich klarzumachen, dass es bei Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag gleichermaßen darum geht, private Rechtsetzung (Privatautonomie) umfassend auszugestalten. Näher siehe dazu bei den Anforderungen privater Rechtsetzung. Daher ist auch das, was zur Auslegung von Willenserklärungen gesagt wird, oft auf das Rechtsgeschäft bzw. den Vertrag übertragbar.

Wegen dieses einheitlichen Anliegens spielt es bisweilen eine nur noch eher rechtstechnische Rolle, an welchen dieser drei Begriffe das BGB dafür anknüpft. In den meisten Fällen – trotz der hier diskutierten Ausnahmen – trifft es dabei die richtige, nämlich praktikabelste Entscheidung.

Unstimmigkeiten

Doch so präzise unser Zivilrecht meistens ist, verwendet es die Begriffe Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag nicht durchweg gelungen: Wenn etwa § 145 BGB die Bindungswirkung thematisiert, so betrifft das keineswegs nur den Vertrag. Auch einseitige Rechtsgeschäfte wie die Auslobung (vgl. § 657 BGB) binden. Daher verlangen wir für sie einen Rechtsbindungswillen. Genauso sind nicht etwa nur „Verträge“ nach Treu und Glauben auszulegen (so aber der Wortlaut des § 157 BGB), sondern wiederum auch einseitige Rechtsgeschäfte.

Oft wäre es jedenfalls gut vertretbar, einen anderen Begriff zu verwenden. Wenn etwa § 164 BGB für die Wirkung der Stellvertretung auf die Willenserklärung abstellt, hätte das Gesetz auch an das Rechtsgeschäft anknüpfen können. Manchmal erscheint auch nur die Formulierung unnötig kompliziert, etwa wenn § 182 Abs. 1 BGB nicht schlicht vom Rechtsgeschäft spricht, sondern Vertrag und einseitiges Rechtsgeschäft erfasst.

Teils hat es das Gesetz aber auch einfach schwer! Wenn etwa § 108 Abs. 1 BGB bewusst Verträge und § 111 BGB einseitige Rechtsgeschäfte erfasst, beide jedoch auf § 107 BGB verweisen („ohne die erforderliche Willenserklärung“), dann ist nur verständlich, wenn diese Norm dann auf die Willenserklärung abstellt.

Schließlich finden sich wichtige Vorschriften in keiner der hier drei thematisierten Kategorien, etwa wenn nach § 242 BGB an sich nur ein „Schuldner“ bei Leistungen dazu verpflichtet wäre, Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beachten. Tatsächlich erfasst dieser Grundsatz des Treu und Glauben sämtliches privatautonomes Handeln.

Klausur

Meistens muss uns diese Vielfalt nicht verwirren, sondern genügt es in einer Klausur, schlicht das zu prüfen, was die jeweilige Norm in ihrem Tatbestand verlangt, sei dies nun eine Willenserklärung, ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft. Manches macht man schon intuitiv richtig – weil von allen immer schon so gelehrt und praktiziert –, etwa wenn es um die Auslegung „nach §§ 133, 157 BGB“ oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geht.

In einzelnen Fällen empfiehlt es sich allerdings, die vom Gesetz präferierte Anknüpfung recht „brüsk“ zu ignorieren. Das wichtigste Beispiel hierzu bildet der Aufbau einer Stellvertretung beim Vertrag: Wenngleich § 164 BGB eindeutig an die „Willenserklärung“ und nicht das „Rechtsgeschäft“ anknüpft, ist es bei Verträgen nahezu immer sinnvoller, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich Vertreter und Dritter geeinigt (einen Vertrag geschlossen) haben, um erst dann zweitens zu fragen, ob diese Einigung nach § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen den Vertretenen wirkt.

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