Scheingeschäft (Tatbestand und Rechtsfolgen)
Siehe auch die Grundlagen des Scheingeschäfts sowie den nachfolgenden Fall eines sog. Schwarzkaufs.
Tatbestand
Willenserklärung
Nur zum Schein
Vom objektiven Erklärungsinhalt abweichender Wille
Beim Scheingeschäft nach
Täuschungsabsicht typisch, aber keine Voraussetzung
Meistens soll das Scheingeschäft andere Personen täuschen. Doch ist das kein Tatbestandsmerkmal des
Einverständnis
Beim Scheingeschäft wird die Willenserklärung mit „Einverständnis“ des Adressaten zum Schein abgegeben. Das verlangt lediglich die Kenntnis (Bewusstsein) des vom Erklärenden angestrebten Scheincharakters. Scheitert diese Verständigung, kann
Rechtsfolgen
Nichtigkeit des simulierten Rechtsgeschäfts (Abs. 1)
Nach
Wirksamkeit des verdeckten Rechtsgeschäfts (Abs. 2)
Nach
Das wird etwa beim sogenannten Schwarzkauf wichtig: Dort ist der höhere Kaufpreis zwar gewollt, nicht aber wie vorgeschrieben notariell beurkundet, weshalb es dann auf eine spätere Heilung ankommt, vgl.