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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Scheingeschäft (Tatbestand und Rechtsfolgen)

Siehe auch die Grundlagen des Scheingeschäfts sowie den nachfolgenden Fall eines sog. Schwarzkaufs.

Tatbestand

Willenserklärung

§ 117 BGB erfasst eine Willenserklärung. Es gilt wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

Nur zum Schein

Vom objektiven Erklärungsinhalt abweichender Wille

Beim Scheingeschäft nach § 117 BGB erklären die Parteien objektiv bewusst etwas, was sie subjektiv nicht wollen. Sie wollen nur den äußeren Schein einer Willenserklärung hervorrufen, nicht jedoch die damit verbundene Rechtswirkung eintreten lassen.

Täuschungsabsicht typisch, aber keine Voraussetzung

Meistens soll das Scheingeschäft andere Personen täuschen. Doch ist das kein Tatbestandsmerkmal des § 117 BGB. Ebenso wenig interessiert, ob die Täuschung gesetzeskonform ist.

Einverständnis

Beim Scheingeschäft wird die Willenserklärung mit „Einverständnis“ des Adressaten zum Schein abgegeben. Das verlangt lediglich die Kenntnis (Bewusstsein) des vom Erklärenden angestrebten Scheincharakters. Scheitert diese Verständigung, kann § 118 BGB („Scherz“) einschlägig sein.

Rechtsfolgen

Nichtigkeit des simulierten Rechtsgeschäfts (Abs. 1)

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine nur zum Schein abgegebene Willenserklärung (und damit auch das darauf beruhende Rechtsgeschäft) nichtig.

Wirksamkeit des verdeckten Rechtsgeschäfts (Abs. 2)

Nach § 117 Abs. 2 BGB ist ein verdecktes (tatsächlich gewolltes) Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam. Allerdings gelten die generellen Anforderungen an ein Rechtsgeschäft (sonst ließen sich diese leicht umgehen).

Das wird etwa beim sogenannten Schwarzkauf wichtig: Dort ist der höhere Kaufpreis zwar gewollt, nicht aber wie vorgeschrieben notariell beurkundet, weshalb es dann auf eine spätere Heilung ankommt, vgl. § 311b Abs. 1 BGB.

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