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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Motivirrtümer

Begriff

Parteien irren nicht nur über das Ob (dazu beim Erklärungsbewusstsein) oder über den Inhalt (Rechtsfolgenirrtum) eines Rechtsgeschäfts, sondern auch über sonstige Umstände. Das Vertragsrecht berücksichtigt solche „Motivirrtümer“ zwar nicht durchweg, wohl aber in sehr vielen, praktisch sehr bedeutsamen Fallgruppen.

Der in manchen Lehrbüchern immer noch zu findende Hinweis auf eine „grundsätzliche Irrelevanz“ von Motivirrtümern hat nichts mit der Rechtsrealität zu tun. Manche können dieses Phänomen nur nicht vertragstheoretisch erfassen.

Fallgruppen

Hier findest Du einige für Studenten besonders wichtige Fallgruppen, mit denen das geltende Recht auf Motivirrtümer reagiert:

Vertragstheoretischer Hintergrund

Herausforderung

Dass viele Motivirrtümer bis heute – obwohl rechtlich oft ersichtlich relevant – gerne als „Störfall“, „Ausnahme“, „Besonderheit“ o. Ä. dargestellt werden, dürfte mehrere Gründe haben:

Begründungsschwierigkeiten

Zum einen gelingt es den klassischen Ansichten nicht, dieses rechtliche Phänomen überzeugend zu begründen. Deshalb wird auf diverse Leerformeln wie etwa die einer „Entscheidungsfreiheit“ zurückgegriffen. Dazu siehe gleich.

Gefahr einer Ausuferung

Zum anderen drohte das Irrtumsrecht auszuufern, berechtigte jeder Motivirrtum zur Anfechtung. Es dürfte kaum einen Vertragsschluss geben, bei dem wir nicht von teils falschen Voraussetzungen ausgehen oder von noch besserer Information profitieren würden.

Herausforderung: konkrete Maßstäbe

Daher ist eine gewisse Skepsis bzw. Zurückhaltung berechtigt. Die große vertragstheoretische Herausforderung besteht darin, konkrete und überprüfbare Kriterien dafür zu liefern, wann wir einen Motivirrtum berücksichtigen – und wann nicht.

Klassische Ansichten

Indem die klassischen Rechtsgeschäftslehren die Parteiinteressen ignorieren, tun sie das zwangsläufig auch beim Motivirrtum. Diese Tradition prägt bis heute auch die Unterscheidung von Rechtsfolgenirrtum und Motivirrtum.

Willenstheorie

Die Willenstheorie stellt allein auf den Rechtsfolgenwillen als intrinsisch richtig ab („pro ratione stat voluntas“) und blendet damit bewusst andere Aspekte wie die Interessen aus. Nach ihr müssten Motivirrtümer durchweg irrelevant sein.

Erklärungstheorie

Aber auch die Erklärungstheorie berücksichtigt nicht diese Parteiinteressen, sondern thematisiert allein das – wiederum als intrinsisch richtig –, was als Erklärungsinhalt objektiv und zurechenbar erklärt wird. Was die Parteien außerhalb dieses Erklärungsaktes an privaten Motiven verfolgen, müsste wiederum durchweg irrelevant sein.

Parteiinteresse

Berücksichtigt man hingegen mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip die Parteiinteressen, sind Motivirrtümer ersichtlich bedeutsam:

Einerseits: Privatautonomie droht zu versagen

Wer uninformiert entscheidet oder etwa gar getäuscht wird, droht eine interessenwidrige Entscheidung zu treffen. Privatautonomie kann also versagen, denn Fehlinformationen gefährden die Entscheidungsqualität. Für diese ist auch der jeweilige Kenntnisstand eines Menschen wichtig.

Andererseits Interesse an verlässlichen Willenserklärungen

Andererseits vereitelte es die für Parteien mit bindenden Rechtsgeschäften verbundenen Vorteile, wäre jeder Motivirrtum rechtlich relevant. Denn dann könnte sich niemand mehr auf die Beständigkeit (Verlässlichkeit) eines Rechtsgeschäfts verlassen und kämen damit viele Rechtsgeschäfte erst gar nicht zustande.

Anders formuliert macht es vertragliche Ansprüche erst wertvoll und verkehrsfähig, wenn sie nur begrenzt anfechtbar sind. Davon profitiert dann auch der Versprechende.

Jeder rechtsgeschäftliche Schutz, darunter auch ein Anfechtungsrecht, wird von der Gegenseite meist von vornherein berücksichtigt, etwa eingepreist. Er ist damit letztlich vom so „Geschützten“ selbst zu bezahlen, muss sich also für diesen überhaupt lohnen.

„Entscheidungsfreiheit“ etc.

Varianten

Weil die klassischen Ansichten daran scheitern, die Relevanz von Motivirrtümern – etwa nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB – zu begründen, weicht man hier auf unbestimmte Rechtsbegriffe aus. Beliebt ist etwa der Hinweis auf eine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit des Getäuschten. Aber auch eine Entschließungsfreiheit, Freiwilligkeit, Selbstbestimmung, Willensfreiheit oder Selbstverantwortung werden genannt.

Leerformel

Leider lassen sich derartige Begrifflichkeiten weder überprüfen noch liefern sie die in der Praxis benötigten, konkreten Entscheidungskriterien – sei es für die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder übergreifend über Inhalt und Ausmaß der Kenntnisse, welche die Rechtsordnung an zahlreichen Stellen für erforderlich hält.

Punktuelles Denken

Wohl aber halten diese Leerformeln sprachlich die Illusion aufrecht, als ließen sich Rechtsgeschäfteallein anhand des Parteiverhaltens bei Erklärungsabgabe (unter Ignoranz ihrer Interessen und der rechtlichen Ausgangslage) beurteilen. Mit der Realität hat das nichts zu tun.

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