Die §§ 177 ff. BGB erlauben unter anderem eine spontane Vertretung ohne bereits zustehende Vertretungsmacht. Damit eröffnet das BGB den Parteien zusätzliche Möglichkeiten, da sich nicht jede Vertretung vorab planen lässt.
Bsp.: Susi findet beim Trödeln auf dem Flohmarkt eine antike Keksdose, die ihre Freundin Claudia sicher gerne hätte. Obwohl sie Claudia gerade nicht erreichen kann, kauft sie die Dose „für meine Freundin Claudia“.
Daneben mag die Vertretungsmacht irrtümlich fehlen und es im Interesse des Vertretenen liegen, die Vertretung nachträglich zu genehmigen. So kann er nicht nur eine ihm vorteilhafte Vertretung „retten“, sondern auch den Vertreter vor einer Haftung nach § 179 BGB bewahren.
Herausforderung
Das BGB steht hier einmal mehr vor der Herausforderung, sämtliche Interessen – einschließlich der des Dritten – zu unterstützen. Die §§ 177 ff. BGB versuchen daher einerseits, ein nachträgliches „Retten“ der Stellvertretung zu ermöglichen. Andererseits sollen sie die damit drohende Rechtsunsicherheit minimieren und drittens das Risiko eines Scheiterns der Stellvertretung interessengerecht zwischen Vertreter, Vertretenem und Drittem aufteilen.
Rechtliche Umsetzung
Das BGB trifft in den §§ 177 ff. BGB folgenden Kompromiss zwischen Flexibilität und Rechtsunsicherheit: Einerseits ist das ohne Vertretungsmacht geschlossene Rechtsgeschäft nur schwebend unwirksam, kann also genehmigt werden. Andererseits kann der Dritte nach § 177 Abs. 2 BGB die Unsicherheit beseitigen und nach § 178 BGB bis zur Genehmigung den Vertragsschluss widerrufen. Einseitige Rechtsgeschäfte unterliegen nach § 180 BGB nochmals strengeren Regeln.
Die §§ 177 f., 180 BGB sollten Dir bekannt vorkommen, nämlich von den §§ 108 f., 111 BGB zur Minderjährigkeit her. Der Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Spontanität tritt also oft auf. → Je mehr Du solche Parallelen siehst und verstehst, desto leichter fällt Dir Recht.
Klausur
Rechtstechnisch bildet § 177 Abs. 1 BGB (wie § 108 BGB bei der Minderjährigkeit) eine Einwendung gegen die Wirksamkeit des Vertrags. Praktisch wirst Du in einer Klausur allerdings oft schon bei Prüfung des § 164 BGB im Rahmen der Vertretungsmacht feststellen, dass diese fehlt und der Vertrag daher schwebend unwirksam ist. Dann fragt sich, wie hier aufzubauen ist.
Entweder prüfst Du hier beim Tatbestandsmerkmal der Vertretungsmacht (innerhalb des § 164 BGB) gleich weiter und erörterst etwa eine Genehmigung. Oder Du stellst zunächst lediglich fest, dass die Vertretungsmacht derzeit fehlt. Das sieht dann wie folgt (vgl. auch allgemein zum Aufbau bei der Stellvertretung) aus: I. Einigung zwischen Vertreter und Drittem II. Wirkung dieser Einigung für und gegen den Vertretenen gem. § 164 BGB III. (Schwebende) Unwirksamkeit gem. § 177 Abs. 1 BGB.
Vorab: Die Details einer schwebenden Unwirksamkeit sind in den §§ 177 f., 180 BGB klar geregelt – Du musst sie in einer Klausur also nur finden, jedoch nichts dazu lernen! Wichtiger ist es, Dir zu überlegen, wie Du hier sinnvoll aufbauen kannst.