StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Subjektive Auslegung

Siehe auch allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.

Begriff

Von einer subjektiven Auslegung spricht man, wenn es auf den äußeren Erklärungsinhalt rechtlich nicht ankommt. Der Wille ist anhand aller verfübarer Umstände zu ermitteln, vgl. § 133 BGB. Wie ein verständiger Dritter die Erklärung verstehen durfte, interessiert demgegenüber nicht.

Weder muss der Wollende hier bei einer Abweichung anfechten oder seine Willenserklärung erneut tätigen, um seinen Willen zu verwirklichen, noch muss er nach § 122 BGB anderen Personen das negative Interesse erstatten. Diese rein subjektive Auslegung greift oft, aber nicht zwingend, bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Während das Testament (vgl. § 2247 BGB) rein subjektiv auszulegen ist, gilt das nicht für die Auslobung nach §§ 657 ff. BGB. Bei Formvorgaben ist die “Andeutungstheorie“ zu berücksichtigen.

Beispiel: Testament

Die rein subjektive Auslegung greift typischerweise dort, wo Dritte kein schutzwürdiges Interesse daran haben, sich auf den äußeren Erklärungsinhalt verlassen zu können. Beim Testament (vgl. § 2247 BGB) etwa hat niemand einen Anspruch darauf, als Erbe eingesetzt zu werden, sondern wird allenfalls über den sogenannten Pflichtteil (vgl. §§ 2303 ff. BGB) geschützt. Das Recht kann sich also allein auf die Interessen des Erblassers konzentrieren und damit ausschließlich dessen tatsächlichen Willen berücksichtigen (sofern nicht die „Andeutungstheorie“ greift).

Gegenbeispiel: Auslobung

Die Auslobung (§§ 657 ff. BGB) ist demgegenüber zwar eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, aber dennoch objektiv auszulegen. Das BGB gestaltet sie nur deshalb als ein einseitiges Rechtsgeschäft und nicht als Vertrag aus, damit auch Derjenige die Belohnung erhält, der sogar hilft, ohne von der Auslobung etwas mitbekommen zu haben (Bsp.: Finder F bringt Oma O den entlaufenen Hund zurück, ohne dass er etwas von den ausgelobten 100 € weiß.).

Wer jedoch die Auslobung liest und aufgrund dessen die erwünschte Handlung vornimmt, sollte etwa das negative Interesse nach § 122 BGB verlangen können, wenn sich der Auslobende nach §§ 118 ff. BGB auf einen Irrtum beruft. Die Interessenlage ist hier nicht anders als bei gegenseitigen Verträgen.

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