Objektiver Empfängerhorizont
Siehe auch allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.
Begriff
In vielen Irrtumskonstellationen wird es wichtig, neben dem Gewollten auch den äußeren Erklärungsinhalt zu bestimmen. Das erfolgt nach
Der Adressat hat den wirklichen Willen des Adressaten anhand sämtlicher ihm erkennbarer Umstände zu erforschen, vgl.
Vertiefung
Erforschung des Willens
Selbst dort, wo das BGB – wenn auch nicht für die Frage einer endgültigen Verbindlichkeit der Willenserklärung (vgl. dazu beim äußeren Erklärungsinhalt ) – auf einen äußeren Sachverhalt abstellt, steht weiterhin der subjektive Parteiwille ganz im Vordergrund: Wie
Es geht also weiterhin darum, die Parteien selbst privatautonom entscheiden zu lassen – und jeder Empfänger muss dies seinerseits bestmöglich unterstützen. Zu diesen zu berücksichtigenden Umständen gehört nicht nur das Gesagte bzw. Geschriebene („buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“), sondern genauso jedes andere verfügbare Indiz. Näher dazu bei der Auslegung von Willenserklärungen.
Verständiger Empfänger
Bei der Erforschung des Willens des Erklärenden gilt ein recht strenger, wertender Maßstab: Entscheidend ist nicht, was für einen Willen des Erklärenden der Adressat tatsächlich unterstellt. Sein Vertrauen (worauf er selbst vertraute) ist auch hier irrelevant. Vielmehr interessiert allein, was ein „verständiger Empfänger“ als Wille des Erklärenden auffassen würde. Unterstrichen wird dies noch durch den Hinweis auf „Treu und Glauben“ sowie (dazu gleich) die Verkehrssitte.
Damit beeinflusst über den objektiven Empfängerhorizont nicht der Adressat den äußeren Erklärungsinhalt, sondern der Erklärende über seine Erklärung. Zwar ist er hier an das gängige Sprachverständnis oder die Verkehrssitte gebunden (und mag sich dabei irren). Doch insgesamt kann er den äußeren Erklärungsinhalt gut steuern. Auch beim objektiven Empfängerhorizont sichert das BGB also die hohe Bedeutung des Parteiwillens und damit die Privatautonomie.
Verkehrssitte
Beim objektiven Empfängerhorizont fungieren Sitte, Übung und Brauch als ein Indiz für den wirklichen Willen und damit – bei deren Kenntnis – als ein Instrument des Erklärenden zur Kommunikation seines Willens: Bestellt etwa ein Kölner in einem Lokal einen „halven Hahn“, wird er angesichts der ihm bekannten, lokalen Sitte regelmäßig ein Käsebrot und kein halbes Hähnchen bestellen wollen.
Nach wie vor hat der Adressat allerdings anhand sämtlicher ihm verfügbarer Umstände den Willen des Erklärenden zu erforschen: Kann der Kellner klar erkennen, dass der einen „halven Hahn“ bestellende Gast ein Tourist ist und ein halbes Hähnchen möchte, bestimmt dies den objektiven Empfängerhorizont. Sitte, Übung und Brauch beeinflussen aber auch über den objektiven Empfängerhorizont hinaus, nämlich als fremdgesetztes Recht, den Inhalt einer Willenserklärung und damit des Rechtsgeschäfts.