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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Auslegung als Berücksichtigung sämtlicher Indizien

Grundidee und praktische Bedeutung

Oft meint „Auslegung“ einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäfts die Ermittlung der dafür relevanten Tatbestandsmerkmale anhand sämtlicher Umstände (Indizien). Besondes wichtig wird dieses Verständnis von Auslegung dort, wo das Recht auf subjektiv-individuelle Umstände abstellt. Denn diese können oft nur indiziell anhand äußerer Tatsachen festgestellt werden. Das gilt etwa für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens (etwa in Abgrenzung zu bloßer invitatio ad offerendum oder einem Gefälligkeitsverhältnis) oder den genauen Inhalt des Geschäftswillens. Das schlüssige Handeln bildet hier eine wichtige Fallgruppe. Aber auch bei Irrtümern (§§ 118 ff. BGB, falsa demonstratio, erkannter Irrtum etc.) oder beim Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist es bisweilen anspruchsvoll, das tatsächlich Gewollte festzustellen.

Ebenso kommt es oft auf die genauen Sachkenntnisse, die Interessen einer Partei oder deren Geschäftsfähigkeit (vgl. etwa § 104 Nr. 2 BGB) an und muss dafür wiederum auf äußere Umstände zurückgegriffen werden. Doch auch objektive Tatbestandsmerkmale lassen sich bisweilen erst aufwändig anhand von Indizien ermitteln. Wird etwa nach § 434 Abs. 3 BGB die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung bzw. eine übliche Beschaffenheit geschuldet, wird man sich hierzu oft erst einmal erkundigen müssen.

Erklärung

Zu diesen informativen Tatsachen gehört insbesondere das nach außen hin Erklärte: Wer bewusst und ausdrücklich kundtut, ein Fahrrad kaufen zu wollen, und weiß, dass ihn die Rechtsordnung zumindest abseits von Irrtümern hieran rechtlich festhalten wird, will (und steuert) diese Rechtsfolge dann auch.

Sonstige Umstände

Doch auch Umstände (Indizien), die über das ausdrücklich Erklärte hinaus reichen, sind zu berücksichtigen (einschränkend bei Formvorschriften die „Andeutungstheorie“). Schließlich hat das willenstheoretisch geprägte, an den Parteiinteressen ausgerichtetete BGB keinen Grund, bei der Ermittlung des wahren Willens verfügbare Informationen zu ignorieren, seien sie auch nicht erklärt. Das erklärt die unstreitige Relevanz schlüssigen Handelns.

Objektiver Empfängerhorizont

Nichts anderes gilt in Irrtumsfällen für den objektiven Empfängerhorizont: Auch ein gemäß §§ 133, 157 BGB verständiger Empfänger hat sich ernsthaft darum zu bemühen, anhand sämtlicher Umstände den Parteiwillen zu ermitteln. Weiß also der Käufer im obigen Beispiel, was „Bibliothek“ meint, wird auch hier ein Kaufvertrag über Spirituosen, nicht Bücher, geschlossen. Siehe dazu auch den Fall einer ausdrücklich vereinbarten Bedeutung.

Klausur

Damit musst Du in einer Klausur den Sachverhalt sorgfältig auswerten. Verkauft etwa der Verkäufer seine „Bibliothek“ und ist allseits von früher bekannt, dass er damit seine Sammlung von Alkoholika meint, sind diese Spirituosen und nicht etwa Bücher nach dem Kaufvertrag geschuldet.

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