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Fallgruppen mittelbarer Drittwirkung

Grundidee

Was im Privatrecht als „mittelbare“ Drittwirkung diskutiert wird, lässt sich in Fallgruppen unterteilen: Überwiegend geht es um kollektive Anliegen wie Sittsamkeitsvorstellungen oder eine Gleichbehandlung, teils um die Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts auf Dritte, teils um den Freiheitsschutz zulasten anderer Individuen. Zu Unrecht, weil klassisch zivilrechtlich erfassbar, werden hier – etwa als „strukturelles Ungleichgewicht“ – auch manche Konstellationen einer Ausbeutung oder mangelhafter Entscheidungsqualität diskutiert.

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