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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)

Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Begriff

Nach § 120 BGB berechtigt es zur Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn die Erklärung durch eine fremde Person oder Einrichtung falsch übermittelt wurde. Denn hier weicht das objektiv Erklärte (§§ 133, 157 BGB) von dem subjektiv Gewollten ab und soll der Irrende daher nicht endgültig gebunden sein.

Tatbestand

„Willenserklärung“

§ 120 BGB erfasst Willenserklärungen. Es gilt wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

„übermittelt“

Übermittlung

§ 120 BGB erfasst die unrichtige Übermittlung von Willenserklärungen: So mag ein Bote seine Nachricht trotz unmissverständlicher Instruktion verfälscht wiedergeben oder ein technischer Fehler dazu führen, dass ein Komma oder eine Null verloren geht.

Missverständnisse – etwa aufgrund einer technisch bedingten Kürze der Nachricht (Beispiel: „Ankomme Sonntag 9 Hauptbahnhof“) – sind keine Übermittlungsfehler, sondern typischerweise Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

„Person“ (Erklärungsboten)

Die von § 120 BGB erfassten Personen sind Erklärungsboten. Denn ein Stellvertreter übermittelt keine fremde Willenserklärung, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab, vgl. § 164 BGB. Und ein Empfangsbote leitet nur noch die bereits zugegangene und damit in ihrem Inhalt bereits feststehende Willenserklärung an den Adressaten weiter

„Person“ meint sowohl natürliche Personen wie den Erklärungsboten oder auch einen Dolmetscher als auch die Einschaltung juristischer Personen. Praktisch bedeutsam sind hier vor allem Telekommunikations- sowie Post- bzw. Logistikunternehmen.

„Einrichtung“

Eine geringe praktische Bedeutung entfaltet der Begriff der Einrichtung, werden diese meistens von Menschen („Personen“) betrieben, auf deren Verhalten sich dann abstellen lässt.

Vor allem geht es hier daher um vom Absender nicht erkennbare Fehlfunktionen eines selbst verwendeten technischen Geräts. Denn ein Verkäufer oder Vermieter dieses Geräts gehört regelmäßig nicht zum durch § 278 BGB erfassten Personenkreis.

„unrichtig“ (Irrtum)

§ 120 BGB verlangt eine „unrichtig[e]“ Übermittlung. Verlangt ist ein Rechtsfolgenirrtum. Durch die fehlerhafte Übermittlung erklärt der Irrende objektiv (objektiver Empfängerhorizont) etwas anderes, als er subjektiv erklären will. Auf ein noch so grobes Verschulden, eine Vorwerfbarkeit, eine Selbstverantwortung o. Ä. kommt es wie immer nicht an.

§ 120 BGB bildet einen Spezialfall des in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelten Erklärungsirrtums mit der Besonderheit, dass der Fehler nicht beim menschlichen Sprechen oder Schreiben, sondern bei dessen weiterer Übermittlung auftritt.

Kausalität

Siehe dazu allgemein zur Kausalität des Irrtums.

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