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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Gesetzesirrtum

Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Begriff

Gesetzesirrtum (oder auch „Rechtsirrtum“) ist im Vertragsrecht der Irrtum über solche Inhalte eines Rechtsgeschäfts, die sich aus dem Gesetz ergeben. Er ist Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB und damit getreu dieser Vorschrift zu prüfen.

Nicht immer wird allerdings das dort verankerte Kausalitätserfordernis erfüllt sein. Auch fehlt es oft an einer subjektiven Vorstellung über solche Inhalte.

Vertiefung

Der „Gesetzesirrtum“ ist schlicht Inhaltsirrtum. Weder nach Sinn und Zweck des Irrtumsrechts noch aus „praktischen Bedürfnissen“ heraus ist eine Sonderbehandlung sinnvoll. Er ist genauso zu prüfen wie Irrtümer über solche Inhalte eines Rechtsgeschäfts, die sich etwa aus Rechtsprechungsgrundsätzen, aus Sitte, Übung und Brauch oder generell einer „objektiven Auslegung“ ergeben.

Wohl aber ist der den Inhaltsirrtum erfassende § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB – wie immer – sorgfältig und realitätsnah anzuwenden Das bedeutet vor allem dreierlei:

Subjektive Vorstellung

Irrtum“ verlangt, dass der Irrende überhaupt eine vom Irrtumsgegenstand abweichende Vorstellung hat. Wenn sich also die Partei bei Abgabe ihrer Willenserklärung gar keine Gedanken darüber gemacht hatte, ob und was das Gesetz ergänzend oder zwingend anordnet, kann sie auch nicht anfechten.

Bei zwingenden staatlichen Vorschriften etwa haben es die Parteien ohnehin nur in der Hand, auf das Rechtsgeschäft gänzlich zu verzichten. Und bei dispositiven Vorschriften werden sie sich oft blind darauf verlassen, dass sie einen interessengerechten Inhalt anordnen.

Kausalität

Zudem verlangt § 119 Abs. 1 BGB die Kausalität des Irrtums. Sofern die gesetzlich festgelegten Inhalte eines Rechtsgeschäfts – wie praktisch oft – nur Nebenaspekte wie etwa Leistungsstörungen betreffen, kann es sein, dass das Rechtsgeschäft auch bei zutreffender Vorstellung so abgeschlossen worden wäre.

Auswirkungen Dritten gegenüber

Schließlich erfasst § 119 Abs. 1 BGB keine Irrtümer über solche Rechtsfolgen, welche nicht die Pflichten der Parteien untereinander, sondern gegenüber Dritten wie dem Staat regeln. Derartiges überschreitet, was ein Rechtsgeschäft zu leisten vermag, führte nämlich etwa zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.

Konkret betrifft das etwa die steuerlichen Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts oder prozessuale Rechtsfolgen wie Prozesskostenhilfe und verfügbare Rechtsbehelfe.

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