Gesetzesirrtum
Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.
Begriff
Gesetzesirrtum (oder auch „Rechtsirrtum“) ist im Vertragsrecht der Irrtum über solche Inhalte eines Rechtsgeschäfts, die sich aus dem Gesetz ergeben. Er ist Inhaltsirrtums gemäß
Nicht immer wird allerdings das dort verankerte Kausalitätserfordernis erfüllt sein. Auch fehlt es oft an einer subjektiven Vorstellung über solche Inhalte.
Vertiefung
Der „Gesetzesirrtum“ ist schlicht Inhaltsirrtum. Weder nach Sinn und Zweck des Irrtumsrechts noch aus „praktischen Bedürfnissen“ heraus ist eine Sonderbehandlung sinnvoll. Er ist genauso zu prüfen wie Irrtümer über solche Inhalte eines Rechtsgeschäfts, die sich etwa aus Rechtsprechungsgrundsätzen, aus Sitte, Übung und Brauch oder generell einer „objektiven Auslegung“ ergeben.
Wohl aber ist der den Inhaltsirrtum erfassende
Subjektive Vorstellung
„Irrtum“ verlangt, dass der Irrende überhaupt eine vom Irrtumsgegenstand abweichende Vorstellung hat. Wenn sich also die Partei bei Abgabe ihrer Willenserklärung gar keine Gedanken darüber gemacht hatte, ob und was das Gesetz ergänzend oder zwingend anordnet, kann sie auch nicht anfechten.
Bei zwingenden staatlichen Vorschriften etwa haben es die Parteien ohnehin nur in der Hand, auf das Rechtsgeschäft gänzlich zu verzichten. Und bei dispositiven Vorschriften werden sie sich oft blind darauf verlassen, dass sie einen interessengerechten Inhalt anordnen.
Kausalität
Zudem verlangt
Auswirkungen Dritten gegenüber
Schließlich erfasst
Konkret betrifft das etwa die steuerlichen Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts oder prozessuale Rechtsfolgen wie Prozesskostenhilfe und verfügbare Rechtsbehelfe.