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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Kenntnisse

Bedeutung für Entscheidungsqualität

Das BGB richtet private Rechtsetzung – etwa durch Rechtsgeschäfte – konsequent an den Parteiinteressen aus. Daher berücksichtigt es auch die jeweilige Entscheidungsqualität und damit wiederum oft die jeweiligen Kenntnisse der Parteien: Je umfangreicher und zutreffender das Wissen einer Partei, desto besser wird ihre Entscheidung ausfallen. Andererseits dürfen Rechtsgeschäfte nicht zu anspruchsvoll werden. Maßstab für den hier vom Recht zu treffenden Kompromiss ist wie immer das Parteiinteresse.

Rechtliche Verankerung

Besonders deutlich wird die rechtliche Bedeutung von Sachwissen bei der Täuschung: Wer – darin etwa gesteuert vom Vertragsgegner – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, läuft große Gefahr, einen Vertrag zu wollen oder zu erklären, der die eigenen Interessen unterläuft. Daher lässt das BGB hier die Anfechtung zu, vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Daneben berücksichtigt das Recht zahlreiche – aber keineswegs alle – Motivirrtümer, sei es etwa über § 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum) oder die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Auch die Umdeutung nach § 140 BGB gehört hierhin. Besonders wichtig sind die zahllosen geschriebenen (gesetzlichen) wie ungeschriebenen Aufklärungspflichten, die sogar „bloße“ Unkenntnis adressieren. Ergänzt werden diese zivilrechtlichen Anstrengungen über öffentliche Bemühungen wie die Verbraucherbildung, die Regulierung von Informationsintermediären oder Institutionen wie die Stiftung Warentest.

Vertragstheoretischer Hintergrund

Mit der Erfassung und Begründung dieser offensichtlichen Relevanz von Parteikenntnissen tun sich all jene vertragstheoretischen Ansichten schwer, die wie etwa die Willens- oder Erklärungstheorie allein das Parteihandeln bei Vertragsschluss abstellen. Auch hier, also bei den Parteikenntnissen – wie bei der Entscheidungsqualität generell – wird also deutlich, dass es unserem Vertragsrecht letztlich darum geht, die Parteiinteressen zu verwirklichen.

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