Vereinbarte Bedeutung („Semilodei“)
Grundidee
Vereinbaren zwei Parteien eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung oder kreieren sie gar ein Kunstwort (Bsp.: „Semilodei“), so richtet sich die Auslegung (der Inhalt des Rechtsgeschäfts) nach dieser so gewollten Bedeutung.
Beispiel
Käufer K und Verkäufer V haben einen Vertrag entworfen, den beide noch abschließend überprüfen wollen. Um Kabelkosten zu sparen, vereinbaren sie, dass „Semilodei“ als Zustimmung in einem bestimmten, vorher gemeinsam festgelegten Sinn gelten soll. Beide senden später einander genau dieses Wort zu.
Vertiefung
Haben sich die Parteien genau überlegt, was für Rechtsfolgen sie wollen, besteht getreu dem Grundgedanken der Privatautonomie kein Grund, auf etwas anderes als diesen Willen abzustellen. Beachte allerdings bei Formvorgaben die sog. Andeutungstheorie.
Generell ist bei einer Auslegung, wie
Vertragstheorien
Willenstheorie, Parteiinteresse
Dass wir auch hier den Parteiwillen verwirklichen, entspricht ersichtlich der Willenstheorie. Ebenso lässt sich dieses Ergebnis begründen, wenn man etwa mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auf die Parteiinteressen schaut. Denn oft wissen die Parteien selbst am besten, was für ein Vertragsinhalt diese am besten verwirklicht.
Erklärungstheorie
Demgegenüber steht die Erklärungstheorie einmal mehr vor einem Problem, soll es nach ihr auf die objektive Bedeutung – darunter der übliche Sprachgebrauch – und nicht auf einen davon abweichenden Willen ankommen. Der Adressat soll sich nur auf diesen äußeren Erklärungsinhalt verlassen dürfen. Die Erklärung soll nicht nur ein Indiz für den Parteiwillen, sondern von eigenständiger Bedeutung sein.