StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Vereinbarte Bedeutung („Semilodei“)

Grundidee

Vereinbaren zwei Parteien eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung oder kreieren sie gar ein Kunstwort (Bsp.: „Semilodei“), so richtet sich die Auslegung (der Inhalt des Rechtsgeschäfts) nach dieser so gewollten Bedeutung.

Beispiel

Käufer K und Verkäufer V haben einen Vertrag entworfen, den beide noch abschließend überprüfen wollen. Um Kabelkosten zu sparen, vereinbaren sie, dass „Semilodei“ als Zustimmung in einem bestimmten, vorher gemeinsam festgelegten Sinn gelten soll. Beide senden später einander genau dieses Wort zu.

Vertiefung

Haben sich die Parteien genau überlegt, was für Rechtsfolgen sie wollen, besteht getreu dem Grundgedanken der Privatautonomie kein Grund, auf etwas anderes als diesen Willen abzustellen. Beachte allerdings bei Formvorgaben die sog. Andeutungstheorie.

Generell ist bei einer Auslegung, wie § 133 BGB klarstellt, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften. Sie erfolgt anhand sämtlicher Indizien. Das gilt auch für einen den Vertrag getreu § 157 BGB auslegenden, verständigen Empfänger.

Vertragstheorien

Willenstheorie, Parteiinteresse

Dass wir auch hier den Parteiwillen verwirklichen, entspricht ersichtlich der Willenstheorie. Ebenso lässt sich dieses Ergebnis begründen, wenn man etwa mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auf die Parteiinteressen schaut. Denn oft wissen die Parteien selbst am besten, was für ein Vertragsinhalt diese am besten verwirklicht.

Erklärungstheorie

Demgegenüber steht die Erklärungstheorie einmal mehr vor einem Problem, soll es nach ihr auf die objektive Bedeutung – darunter der übliche Sprachgebrauch – und nicht auf einen davon abweichenden Willen ankommen. Der Adressat soll sich nur auf diesen äußeren Erklärungsinhalt verlassen dürfen. Die Erklärung soll nicht nur ein Indiz für den Parteiwillen, sondern von eigenständiger Bedeutung sein.

Weiterlesen