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Anscheinsvollmacht

Grundlagen

Hätte der Vertretene wissen können (Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB), dass jemand anderes als sein Vertreter auftritt, ist diese Person nach überwiegender, allerdings umstrittener Ansicht als bevollmächtigt anzusehen (sog. Anscheinsvollmacht). Andere sprechen dem Dritten nur Schadensersatzansprüche zu.

Bsp.: Die 18jährige Tochter T von Vater V ist es leid, täglich dessen Pfeifensammlung zu betrachten. Um diese Sammlung zu leeren, schenkt sie Besuchern der Familie bisweilen im Namen des V eine Pfeife. V müsste dieses Verhalten eigentlich auffallen. Doch ist er fortwährend geistig abwesend.

Abgrenzung

Zu unterscheiden ist diese Anscheinsvollmacht von der sog. Duldungsvollmacht, bei welcher der Vertretene nicht nur fahrlässig handelt, sondern bewusst nicht einschreitet.

Bei Angestellten in Läden oder Warenlagern denke an § 56 HGB. Diese gesetzliche Vertretungsmacht berechtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, nicht aber zu Einkäufen (genau lesen). Auf eine Anscheinsvollmacht kommt es dann nicht an.

Problem: fehlende Kenntnis

Angesichts der fehlenden Kenntnis des Vertretenen fällt es hier dogmatisch schwer, nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 104 ff., 116 ff. BGB) eine Willenserklärung und damit eine Vollmacht zu konstruieren. Denn es fehlen ein Rechtsbindungs- wie Geschäftswille.

Schon begrifflich ist „Anscheinsvollmacht“ unglücklich gewählt. Denn es geht hier allenfalls um eine gesetzliche Vertretungsmacht (und keine Vollmacht, vgl. die Legaldefinition des § 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Doch da sich dieser Begriff nun einmal so eingebürgert hat, wird er auch hier verwandt.

Gesetzliche Lösung

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Typischerweise schützt das Zivilrecht Personen, die sich auf ein vermeintlich wirksames Rechtsgeschäft verlassen, nur mit dem negativen Interesse, vgl. etwa § 122 BGB.

In den hier interessierenden Konstellationen hat der Dritte ohne weiteres Ansprüche aus § 179 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht – und das oft sogar nach Abs. 1 auf Erfüllung bzw. nach Abs. 2 auf das positive Interesse.

Haftung des Dritten aus culpa in contrahendo

Zusätzlich (Anspruchskonkurrenz) lässt sich zudem oft ein Anspruch des Dritten auf das negative Interessegegen den vermeintlich Vertretenen begründen.

Im Ausgangsfall etwa entsteht mit Betreten des Geschäfts ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, das einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslöst:

V hätte T entweder Vollmacht erteilen oder ihr Tun unterbinden müssen. Das führt nach § 249 S. 1 BGB entweder zum negativen Interesse (wenn V unterbunden hätte) oder faktisch zum Erfüllungsanspruch (wenn V Vollmacht erteilt hätte).

Regress

Wird der Vertreter aus § 179 BGB in Anspruch genommen, mag dem Vertretenen gegen den Vertretenen ein Regressanspruch zustehen. Grundlage ist dann das dem Innenverhältnis zugrunde liegende Schuldverhältnis wie etwa ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB). Der Schadensersatzanspruch folgt dann aus § 280 Abs. 1 BGB.

Allerdings wird dieser Anspruch oft scheitern, gerade wenn es der Vertreter – wie auch im Ausgangsbeispiel Tochter T – ist, der fahrlässig oder gar vorsätzlich ohne Vertretungsmacht handelt. In diesem Fall liegt eher umgekehrt – wiederum aus dem Innenverhältnis – gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Vertretenen gegen den Vertreter nahe.

Vertretungsmacht?

Die überwiegende, allerdings umstrittene Ansicht nimmt in den hier beschriebenen Fällen eine Vertretungsmacht an. Das schützt den Dritten, kann sich dieser auf das verlassen, was er als Außenstehender wahrnimmt, ohne die tatsächlichen Hintergründe zu kennen. Die Begründung dieses Ergebnisses fällt allerdings schwer:

Rechtsgeschäftliche Bindung auch ohne Wille?

Einerseits ließe sich darauf verweisen, dass die dem BGB allgemein zugrunde liegende Willenstheorie zu einseitig allein die Interessen des zu Bindenden berücksichtige. Andere Rechtsordnungen etwa sind deutlich weniger „irrtumsfreundlich“.

Allerdings fragt sich dann, warum wir gerade hier bei der Vertretungsmacht eine solche Korrektur vornehmen. Zudem ist zu begründen, warum die Willenstheorie (und gesetzliche Lösung der §§ 164 ff. BGB) nicht auch hier zu überzeugenden Ergebnissen führt. Das negative Interesse erhält der Dritte immerhin.

Es läge daher näher, etwa für den Handelsverkehr generell eine solche Ausnahme einzuführen. Denn dort spielt es eine besonders große Rolle, sich auf das nach außen hin Sichtbare verlassen zu können.

Zwar kennt das Zivilrecht von jeher auch Fälle eines unbewussten Schweigens als „Willenserklärung“. Doch hilft dieser Hinweis nur begrenzt, da sich diese Fälle ebensowenig mit klassischen Ansichten wie der Willenstheorie oder der Erklärungstheorie begründen lassen.

Rechtsscheinshaftung?

Alternativ mag man auf eine vermeintlich geltende Rechtsscheinshaftung verweisen, wonach für einen „zurechenbar“ gesetzten „Rechtsschein“ gehaftet werde.

Doch erteilt das stark willenstheoretisch geprägte Zivilrecht bereits der Erklärungstheorie, geschweige denn einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung, eine klare Absage.

Nicht zuletzt gestaltet das Gesetz die Vollmacht ausdrücklich und bewusst als ein Rechtsgeschäft aus (vgl. § 167 BGB) – mitsamt den dafür geltenden Voraussetzungen.

Daher ist erst einmal zu begründen, warum sich der äußere Erklärungstatbestand gerade in den hier interessierenden Konstellationen einer vermeintlichen Vollmacht gegenüber dem abweichenden Willen durchsetzen sollte.

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