Anscheinsvollmacht
Grundlagen
Hätte der Vertretene wissen können (Fahrlässigkeit gem.
Bsp.: Die 18jährige Tochter T von Vater V ist es leid, täglich dessen Pfeifensammlung zu betrachten. Um diese Sammlung zu leeren, schenkt sie Besuchern der Familie bisweilen im Namen des V eine Pfeife. V müsste dieses Verhalten eigentlich auffallen. Doch ist er fortwährend geistig abwesend.
Abgrenzung
Zu unterscheiden ist diese Anscheinsvollmacht von der sog. Duldungsvollmacht, bei welcher der Vertretene nicht nur fahrlässig handelt, sondern bewusst nicht einschreitet.
Bei Angestellten in Läden oder Warenlagern denke an
Problem: fehlende Kenntnis
Angesichts der fehlenden Kenntnis des Vertretenen fällt es hier dogmatisch schwer, nach allgemeinen Grundsätzen (
Schon begrifflich ist „Anscheinsvollmacht“ unglücklich gewählt. Denn es geht hier allenfalls um eine gesetzliche Vertretungsmacht (und keine Vollmacht, vgl. die Legaldefinition des
Gesetzliche Lösung
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Typischerweise schützt das Zivilrecht Personen, die sich auf ein vermeintlich wirksames Rechtsgeschäft verlassen, nur mit dem negativen Interesse, vgl. etwa
In den hier interessierenden Konstellationen hat der Dritte ohne weiteres Ansprüche aus
Haftung des Dritten aus culpa in contrahendo
Zusätzlich (Anspruchskonkurrenz) lässt sich zudem oft ein Anspruch des Dritten auf das negative Interessegegen den vermeintlich Vertretenen begründen.
Im Ausgangsfall etwa entsteht mit Betreten des Geschäfts ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach
V hätte T entweder Vollmacht erteilen oder ihr Tun unterbinden müssen. Das führt nach
Regress
Wird der Vertreter aus
Allerdings wird dieser Anspruch oft scheitern, gerade wenn es der Vertreter – wie auch im Ausgangsbeispiel Tochter T – ist, der fahrlässig oder gar vorsätzlich ohne Vertretungsmacht handelt. In diesem Fall liegt eher umgekehrt – wiederum aus dem Innenverhältnis – gem. §
Vertretungsmacht?
Die überwiegende, allerdings umstrittene Ansicht nimmt in den hier beschriebenen Fällen eine Vertretungsmacht an. Das schützt den Dritten, kann sich dieser auf das verlassen, was er als Außenstehender wahrnimmt, ohne die tatsächlichen Hintergründe zu kennen. Die Begründung dieses Ergebnisses fällt allerdings schwer:
Rechtsgeschäftliche Bindung auch ohne Wille?
Einerseits ließe sich darauf verweisen, dass die dem BGB allgemein zugrunde liegende Willenstheorie zu einseitig allein die Interessen des zu Bindenden berücksichtige. Andere Rechtsordnungen etwa sind deutlich weniger „irrtumsfreundlich“.
Allerdings fragt sich dann, warum wir gerade hier bei der Vertretungsmacht eine solche Korrektur vornehmen. Zudem ist zu begründen, warum die Willenstheorie (und gesetzliche Lösung der
Es läge daher näher, etwa für den Handelsverkehr generell eine solche Ausnahme einzuführen. Denn dort spielt es eine besonders große Rolle, sich auf das nach außen hin Sichtbare verlassen zu können.
Zwar kennt das Zivilrecht von jeher auch Fälle eines unbewussten Schweigens als „Willenserklärung“. Doch hilft dieser Hinweis nur begrenzt, da sich diese Fälle ebensowenig mit klassischen Ansichten wie der Willenstheorie oder der Erklärungstheorie begründen lassen.
Rechtsscheinshaftung?
Alternativ mag man auf eine vermeintlich geltende Rechtsscheinshaftung verweisen, wonach für einen „zurechenbar“ gesetzten „Rechtsschein“ gehaftet werde.
Doch erteilt das stark willenstheoretisch geprägte Zivilrecht bereits der Erklärungstheorie, geschweige denn einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung, eine klare Absage.
Nicht zuletzt gestaltet das Gesetz die Vollmacht ausdrücklich und bewusst als ein Rechtsgeschäft aus (vgl.
Daher ist erst einmal zu begründen, warum sich der äußere Erklärungstatbestand gerade in den hier interessierenden Konstellationen einer vermeintlichen Vollmacht gegenüber dem abweichenden Willen durchsetzen sollte.