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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Handlungsformen (Willenserklärung)

Begriffe

Sofern das Recht keine Form vorschreibt, kann eine Willenserklärung gleichermaßen ausdrücklich wie durch schlüssiges Handeln (konkludent) getätigt werden. Bloßes Nichtstun ist hingegen genau das: nichts.

Hintergrund

Wie § 125 S. 1 BGB verdeutlicht, sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei möglich. Das Zivilrecht macht den Parteien einen Vertragsschluss (und damit privatautonome Rechtsetzung) in dienender Unterordnung unter deren Interessenso leicht wie möglich.

Dabei interessiert es sich vorrangig für den Parteiwillen, wohingegen die Erklärung nur als Indiz dient, um ihn zu ermitteln. Diese „Rang­ord­nung“ macht etwa die Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB oder im Irrtums­recht die §§ 118 ff. BGB erst verständlich. Vgl. dazu auch die Kontroverse um die Willens- versus Erklärungstheorie.

Handlungsformen

Ausdrücklich

Erklären sich die Parteien ausdrücklich, können sie besonders gut, nämlich mittels Sprache, kommunizieren und damit steuern, was die Gegenseite und der Staat tatsächlich als ihren Willen auffassen.

Wer sagt „Ich kaufe diese Bananen für 2 Euro“, lässt seinen Bindungs- und Geschäftswillen klar erkennen.

Schlüssig („konkludent“)

Grundidee

Allerdings ist es bisweilen mühsam, immer gleich über alles reden zu müssen. Wir Menschen gehen sparsam mit unseren Kräften um. Bisweilen ist es gar nicht notwendig, den Mund aufzumachen. Vielmehr können wir unseren Willen auch durch sonstiges Handeln äußern. Hier sprechen wir dann von schlüssigem bzw. konkludentem Handeln.

Wer im Supermarkt Bananen und 2 Euro auf die Theke legt, ohne etwas zu sagen, erklärt seinen Willen (das Angebot) nicht weniger deutlich als die Kassiererin, die das Geld in die Kasse legt und die Bananen weiterschiebt (Annahme).

Bewusstes bzw. beredtes Schweigen

Beim schlüssigen Handeln haben wir oft ein bewusstes bzw. „beredtes“ Schweigen: Hier sagt der Erklärende zwar nichts, handelt aber nichtsprachlich so, dass wir diesen „sonstigen Umständen“ gem. §§ 133, 157 BGB (Auslegung) einen Bindungs- und Geschäftswillen entnehmen können. Die §§ 104 ff., 116 ff. BGB ergeben weiterhin Sinn, denn die Partei schweigt, weil sie eine Bindung will oder nicht will.

Nichtstun

Wer nichts tut und will, erfüllt auch nicht den Tatbestand einer Willenserklärung. Nichts ist nichts. Allenfalls mag das Recht auf eine Willenserklärung verzichten, sie nämlich fingieren. Dann sprechen wir vom „Schweigen als Willenserklärung“.

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