Entscheidungsqualität (Verwirklichung)
Befund
Betrachtet man die Rechtsrealität, geschrieben wie richterrechtlich, so ist das Ergebnis eindeutig: Das BGB kennt zahlreiche Mechanismen, um die vermeintlich nicht hinterfragbaren Parteientscheidungen sehr wohl zu hinterfragen und so eine gewisse Entscheidungsqualität zu verwirklichen. Nachfolgend seien nur die offensichtlichsten Beispiele genannt.
Inhalt und Ausmaß dieses Schutzes richten sich etwa nach der Entscheidungssituation, der Komplexität oder der finanziellen Bedeutung des jeweiligen Rechtsgeschäfts.
Schon deshalb gibt es übrigens – anders als noch in manchem Lehrbuch vermittelt – keinen allgemeingültigen „Tatbestand“ der Willenserklärung, des Vertrags oder eines Rechtsgeschäfts. Vielmehr variieren die Anforderungen stark.
Motivirrtümer
Wenn oft zu lesen ist, dass Motivirrtümer nur „ausnahmsweise“ relevant seien, so ist bereits das mit Vorsicht zu genießen.
Täuschung
Wer etwa darüber getäuscht wurde, dass das ihm verkaufte Essbesteck nicht nur versilbert, sondern vermeintlich aus purem Silber ist, wird den Kaufvertrag um so mehr wollen bzw. nicht weniger vorsätzlich nach außen hin erklären, es zu wollen. Dennoch berechtigt die Täuschung zur Anfechtung, vgl.
Eigenschaftsirrtum
Wenn nach
Aufklärungspflichten
In den letzten Jahrzehnten massiv ausgeweitet wurden vorvertragliche Aufklärungspflichten. Diese sollen nach dem sogenannten Informationsmodell dazu beitragen, dass die Parteien eine qualitativ möglichst hochwertige (sprich: interessengerechte) Entscheidung treffen.
Hier ist noch nicht einmal ein Irrtum (oder gar Vorsatz) erforderlich. Rechtsgrundlage sind etwa die
Geschäftsfähigkeit
Wenn die
Wer erst 10 Jahre alt ist (
Form
Besonders bei für die Partei und deren Interessen gefährlichen Rechtsgeschäften – etwa weil sehr kompliziert, riskant oder wirtschaftlich bedeutend – finden sich Formvorgaben: Wer etwa ein Grundstück verkauft, muss sich aufwändig vom Notar beraten lassen (
Drohung
Dass ein Wille bzw. eine Erklärung „wenig wert“ ist, falls durch eine Drohung erzwungen, ist von jeher anerkannt. In Deutschland kann man nach
Leistungsstörungen
Nicht nur im Allgemeinen Teil des BGB, sondern auch in vielen anderen Bereichen des Zivilrechts, geht es (auch) um die Entscheidungsqualität. Besonders deutlich wird das bei Leistungsstörungen mitsamt solcher Institute wie etwa der Gewährleistungshaftung (bei Kaufverträgen geregelt in den
Hier gilt kein „caveat emptor“, sondern kann selbst ein Käufer, der völlig sorglos entschied, mindern oder Nacherfüllung verlangen, wenn der ihm verkaufte Gegenstand nicht von üblicher Qualität ist und daher einen Sachmangel aufweist.
Widerrufsrechte
In Umsetzung verbraucherschützender EU-Rechtsetzung kennt das BGB nunmehr in den
Ausblick: Fremde Rechtsetzung
Mittelbar betreibt das Recht auch dadurch Qualitätssicherung, dass es auf heteronome Rechtsetzung zurückgreift: Sind die Parteien etwa zu „faul“, sich selbst über alle möglichen Details zu einigen, stellt der Staat dispositives Recht bereit. Das gilt etwa für das zuvor erwähnte Leistungsstörungsrecht.
Oder es greift auf das zurück, was ganze Verkehrskreise als Sitte, Übung und Brauch etablieren. Zudem kennt das Zivilrecht eine ausgeprägte Inhaltskontrolle, und zwar nicht nur etwa im Arbeits-, Banken-, Versicherungs- oder „Verbraucherrecht“, sondern vor allem über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.