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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Entscheidungsqualität (Verwirklichung)

Befund

Betrachtet man die Rechtsrealität, geschrieben wie richterrechtlich, so ist das Ergebnis eindeutig: Das BGB kennt zahlreiche Mechanis­men, um die vermeintlich nicht hinterfragbaren Parteientscheidungen sehr wohl zu hinterfragen und so eine gewisse Entscheidungsqualität zu verwirklichen. Nachfolgend seien nur die offensichtlichsten Beispiele genannt.

Inhalt und Ausmaß dieses Schutzes richten sich etwa nach der Entscheidungssituation, der Komplexität oder der finanziellen Bedeutung des jeweiligen Rechtsgeschäfts.

Schon deshalb gibt es übrigens – anders als noch in manchem Lehrbuch vermittelt – keinen allgemeingültigen „Tatbestand“ der Willenserklärung, des Vertrags oder eines Rechtsgeschäfts. Vielmehr variieren die Anforderungen stark.

Motivirrtümer

Wenn oft zu lesen ist, dass Motivirrtümer nur „ausnahmsweise“ relevant seien, so ist bereits das mit Vorsicht zu genießen.

Täuschung

Wer etwa darüber getäuscht wurde, dass das ihm verkaufte Essbesteck nicht nur versilbert, sondern vermeintlich aus purem Silber ist, wird den Kaufvertrag um so mehr wollen bzw. nicht weniger vorsätzlich nach außen hin erklären, es zu wollen. Dennoch berechtigt die Täuschung zur Anfechtung, vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Eigenschaftsirrtum

Wenn nach § 119 Abs. 2 BGB ein Eigenschaftsirrtum zur Anfechtung berechtigt, liefert auch das ein Instrument zur Korrektur einer nicht interessengerechten Entscheidung. Aber auch die Vorschriften zu Irrtümern über Ob und Inhalt eines Rechtsgeschäfts (§§ 118, 119 Abs. 1, 120 BGB) sichern die Entscheidungsqualität.

Aufklärungspflichten

In den letzten Jahrzehnten massiv ausgeweitet wurden vorvertragliche Aufklärungspflichten. Diese sollen nach dem sogenannten Informationsmodell dazu beitragen, dass die Parteien eine qualitativ möglichst hochwertige (sprich: interessengerechte) Entscheidung treffen.

Hier ist noch nicht einmal ein Irrtum (oder gar Vorsatz) erforderlich. Rechtsgrundlage sind etwa die §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB (culpa in contrahendo), bei Verbraucherverträgen verknüpft das Recht die Information oft mit Widerrufsrechten, vgl. §§ 312 ff. BGB.

Geschäftsfähigkeit

Wenn die §§ 104 ff. BGB die Geschäftsfähigkeit umfassend regeln und Minderjährige für Rechtsgeschäfte – soweit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft – die Zustimmung ihrer Eltern benötigen, so ist der Sinn dieser Vorschriften klar:

Wer erst 10 Jahre alt ist (§§ 108, 111 BGB), stark betrunken (§ 105 Abs. 2 BGB) oder dauerhaft geistig krank (§ 104 Nr. 2 BGB), trifft nicht durchweg Entscheidungen, die in seinem Interesse liegen und daher die vom Recht erwartete Qualität aufweisen.

Form

Besonders bei für die Partei und deren Interessen gefährlichen Rechtsgeschäften – etwa weil sehr kompliziert, riskant oder wirtschaftlich bedeutend – finden sich Formvorgaben: Wer etwa ein Grundstück verkauft, muss sich aufwändig vom Notar beraten lassen (§ 311b Abs. 1 BGB). Und wer sich für andere verbürgt, kann das nur schriftlich tun (§ 766 BGB). Eingehend dazu bei den Formfunktionen.

Drohung

Dass ein Wille bzw. eine Erklärung „wenig wert“ ist, falls durch eine Drohung erzwungen, ist von jeher anerkannt. In Deutschland kann man nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten. Grund hierfür ist, dass ein erdrohtes Rechtsgeschäft den Betroffenen typischerweise schlechter stellt als zuvor.

Leistungsstörungen

Nicht nur im Allgemeinen Teil des BGB, sondern auch in vielen anderen Bereichen des Zivilrechts, geht es (auch) um die Entscheidungsqualität. Besonders deutlich wird das bei Leistungsstörungen mitsamt solcher Institute wie etwa der Gewährleistungshaftung (bei Kaufverträgen geregelt in den §§ 434 ff. BGB), dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder dem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB:

Hier gilt kein „caveat emptor“, sondern kann selbst ein Käufer, der völlig sorglos entschied, mindern oder Nacherfüllung verlangen, wenn der ihm verkaufte Gegenstand nicht von üblicher Qualität ist und daher einen Sachmangel aufweist.

Widerrufsrechte

In Umsetzung verbraucherschützender EU-Rechtsetzung kennt das BGB nunmehr in den §§ 355 ff. BGB zahlreiche Widerrufsrechte, die typischerweise an die Entscheidungssituation, die Komplexität oder die Gefährlichkeit bzw. wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsgeschäfts anknüpfen. Oft gehen damit Aufklärungspflichten einher, vgl. §§ 312 ff. BGB.

Ausblick: Fremde Rechtsetzung

Mittelbar betreibt das Recht auch dadurch Qualitätssicherung, dass es auf heteronome Rechtsetzung zurückgreift: Sind die Parteien etwa zu „faul“, sich selbst über alle möglichen Details zu einigen, stellt der Staat dispositives Recht bereit. Das gilt etwa für das zuvor erwähnte Leistungsstörungsrecht.

Oder es greift auf das zurück, was ganze Verkehrskreise als Sitte, Übung und Brauch eta­blieren. Zudem kennt das Zivilrecht eine ausgeprägte Inhaltskontrolle, und zwar nicht nur etwa im Arbeits-, Banken-, Versicherungs- oder „Verbraucherrecht“, sondern vor allem über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

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