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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Zugang versus Kenntnis beim Widerruf (Fall)

Ein beinahe missglückter Fahrradkauf Zugang versus Kenntnis bei § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
Sachverhalt

Kuno (K) will sich anlässlich seines beginnenden Studiums ein Fahrrad kaufen. Diese Absicht verkündet er am 5.10. (Montag) Fahrradhändler Valentin (V), der ihm daraufhin ein blaues Rad zum Preis von 400 € zeigt. Da V nur noch ein Exemplar hat, K sich aber noch woanders weitere Räder anschauen möchte, bittet K den V, ihm das Rad bis zum 6.10. zurückzustellen. V macht das gerne.

Da K zwischenzeitlich nichts Besseres findet, steht er am 6.10. früh auf und wirft V um 8 Uhr eine Mitteilung in den Geschäfts­briefkasten, wonach er das Fahrrad wie besprochen kaufen wolle (das Geschäft selbst ist um diese Zeit noch geschlossen).

Zwar schaut V auch am 6.10. (wie jeden Werktag) gegen 11:00 Uhr in seinen Briefkasten. Doch findet er die Mitteilung des V leider erst am 7.10., da sie zwischen die Blätter einer Gratiszeitung gerutscht war, die V erst an diesem Tag durchblättert.

Als K am 7.10. nachmittags bei V mit dem Geld vorbeischaut, um das Rad abzuholen, weigert sich V, das Rad auszuhändigen. Ein wirksamer Kaufvertrag sei niemals abgeschlossen worden, da sich K nicht rechtzeitig bei ihm gemeldet habe. Jetzt wolle er auch nicht mehr verkaufen, da ein anderer Interessent sogar bereit sei, ihm für das Rad 450 € zu zahlen.

Kann K die Übereignung des Rads von V verlangen?

Zeitablauf
  • 5.10.: K fragt bei V an; bekommt das Rad gezeigt; V stellt das Rad für K bis zum 6.10. zurück.
  • 6.10. (8:00 Uhr): K wirf seine schriftliche Mitteilung in den Briefkasten des V.
  • 6.10. (11:00 Uhr): V leert den Briefkasten, die Mitteilung des K entgeht ihm zunächst.
  • 7.10.: V findet die Mitteilung in der Zeitung.
  • 7.10.: K kommt vorbei und will das Rad von V haben.
Gliederung

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Fahrrads aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (Zug um Zug gegen Zahlung der 400 €, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB) haben. Hierzu müsten beide einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben. Wie jeder Vertrag setzt sich dieser aus Angebot (Antrag) und Annahme zusammen, vgl. §§ 145 ff. BGB.

A. Angebot

Das Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es verlangt daher insbesondere einen Rechtsbindungswillen (vgl. § 145 BGB), zudem muss es hinreichend bestimmt sein, müssen nämlich die wesentlichen Vertragsbestandteile – hier Kaufpreis, Kaufgegenstand und Parteien – feststehen.

I. Ausstellen des Fahrrads durch V

In der Ausstellung des Fahrrads im Laden liegt noch kein Angebot, da es sich ein Verkäufer typischerweise vorbehalten möchte, an wen er die ausgestellten bzw. angepriesenen Gegenstände verkauft. Damit fehlt es am Rechtsbindungswillen, es handelt sich um eine bloße „invitatio ad offerendum“, also eine bloße Aufforderung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

II. Frage des K vom 5.10. nach einem günstigen Fahrrad

Die bloße Frage nach einem günstigen Fahrrad ist mangels Bestimmtheit und Rechtsbindungswille keine Willenserklärung.

III. Zeigen und Zurückstellen des Fahrrads durch V am 5.10.

Ein wirksames Angebot könnte jedoch in dem Zeigen und Zurückstellen des Fahrrads durch V liegen. Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) handelt V nunmehr mit Rechts­bindungs­willen i. S. d. § 145 BGB. So will er es K rechtlich verbindlich ermöglichen, durch seine Annahme den Kaufvertrag zu „besiegeln“. Würde K diese Annahme sofort erklären, bestünde an einem Kaufvertrag wenig Zweifel.

Nur so (verbindliches Angebot des V) ergibt es auch Sinn, dass beide Seiten darüber sprechen, bis wann (nämlich bis zum 6.10.) V das Fahrrad zurückstellen und damit an sein Angebot gebunden sein soll. Ebenso stehen zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Vertragsbestandteile fest.

B. Annahme

K müsste den Antrag des V rechtzeitig angenommen haben, damit dieser nicht gemäß § 146 BGB erlischt. Diese Annahme ist wiederum eine Willenserklärung, muss also die wesentlichen Vertragsbestandteile erkennen lassen und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein.

I. Bitte des K, das Fahrrad zurückstellen

Zunächst behält sich K seine Kaufentscheidung noch vor, akzeptiert das Angebot also nicht. Er will sich noch nicht rechtlich binden. Damit liegt in der Bitte, das Fahrrad zurückzustellen, auch keine Annahme.

II. Einwurf der Mitteilung in den Briefkasten des V am 6.10.

Möglicherweise hat K das Angebot des V jedoch dadurch angenommen, dass er den Brief in den Briefkasten des V warf.

1. Willenserklärung

In seinem Brief bejaht K das Angebot vorbehaltlos und bringt dadurch auch seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck. Ebenso ist klar, was für ein Fahrrad er zu welchem Preis erwerben möchte (essentialia negotii).

2. Wirksamwerden

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Abwesenden – und eine solche liegt hier vor – wirksam, wenn sie abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Eine Abgabe liegt hier vor, da K die Mitteilung in den Briefkasten des V geworfen und damit so in den Verkehr gebracht hat, dass er mit dem Zugang bei V rechnen durfte.

a) Eintritt in den Machtbereich des Empfängers

Die Annahme müsste V auch zugegangen sein. Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Bereich des Empfän­gers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Genau das ist dadurch geschehen, dass K seine Mitteilung in den Briefkasten des V geworfen hat.

b) Zeitpunkt des Zugangs

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Annahme des K zu dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie V zugeht. Hierfür ist zu fragen, wann unter normalen Umständen mit einer Leerung des Briefkastens durch V zu rechnen war. Angesichts des frühen Zeitpunkts seines Einwurfs (8:00 Uhr) durfte K damit rechnen, dass V noch im Laufe des gleichen Tags (6.10.) seine Mitteilung lesen würde. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme am 7.10. und die Gründe, warum die Kenntnis­nahme erst am 7.10. erfolgte, kommt es für das Wirksamwerden gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, der bewusst auf den „Zugang“ abstellt, nicht an. Damit ist V die Annahme des K im Laufe des 6.10. zugegangen und damit wirksam geworden.

3. Rechtzeitigkeit der Annahme

Die Annahme müsste rechtzeitig i. S. d. §§ 147 ff. BGB erfolgt sein.

a) Sofortige Annahme, § 147 Abs. 1 S. 1 BGB

Grundsätzlich kann ein Antrag unter Anwesenden nur sofort angenommen werden, vgl. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB. Das war hier nicht geschehen.

b) Annahmefrist, § 148 BGB

V könnte K aber eine Annahmefrist bestimmt haben, vgl. § 148 BGB. Hierfür spricht, dass sich V ausdrücklich damit einverstanden erklärte, das Fahrrad für K bis zum 6.10. zurückzustellen.

Das Angebot war daher am 6.10. noch nicht nach § 146 BGB erloschen, eine wirksame Annahmeerklärung liegt vor – und damit auch ein gültiger Kaufvertrag. K hat gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Rades aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (Zug um Zug gegen Zahlung der 400 €, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB).

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