Zugang versus Kenntnis beim Widerruf (Fall)
Kuno (K) will sich anlässlich seines beginnenden Studiums ein Fahrrad kaufen. Diese Absicht verkündet er am 5.10. (Montag) Fahrradhändler Valentin (V), der ihm daraufhin ein blaues Rad zum Preis von 400 € zeigt. Da V nur noch ein Exemplar hat, K sich aber noch woanders weitere Räder anschauen möchte, bittet K den V, ihm das Rad bis zum 6.10. zurückzustellen. V macht das gerne.
Da K zwischenzeitlich nichts Besseres findet, steht er am 6.10. früh auf und wirft V um 8 Uhr eine Mitteilung in den Geschäftsbriefkasten, wonach er das Fahrrad wie besprochen kaufen wolle (das Geschäft selbst ist um diese Zeit noch geschlossen).
Zwar schaut V auch am 6.10. (wie jeden Werktag) gegen 11:00 Uhr in seinen Briefkasten. Doch findet er die Mitteilung des V leider erst am 7.10., da sie zwischen die Blätter einer Gratiszeitung gerutscht war, die V erst an diesem Tag durchblättert.
Als K am 7.10. nachmittags bei V mit dem Geld vorbeischaut, um das Rad abzuholen, weigert sich V, das Rad auszuhändigen. Ein wirksamer Kaufvertrag sei niemals abgeschlossen worden, da sich K nicht rechtzeitig bei ihm gemeldet habe. Jetzt wolle er auch nicht mehr verkaufen, da ein anderer Interessent sogar bereit sei, ihm für das Rad 450 € zu zahlen.
Kann K die Übereignung des Rads von V verlangen?
- 5.10.: K fragt bei V an; bekommt das Rad gezeigt; V stellt das Rad für K bis zum 6.10. zurück.
- 6.10. (8:00 Uhr): K wirf seine schriftliche Mitteilung in den Briefkasten des V.
- 6.10. (11:00 Uhr): V leert den Briefkasten, die Mitteilung des K entgeht ihm zunächst.
- 7.10.: V findet die Mitteilung in der Zeitung.
- 7.10.: K kommt vorbei und will das Rad von V haben.
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Fahrrads aus
Das Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es verlangt daher insbesondere einen Rechtsbindungswillen (vgl.
In der Ausstellung des Fahrrads im Laden liegt noch kein Angebot, da es sich ein Verkäufer typischerweise vorbehalten möchte, an wen er die ausgestellten bzw. angepriesenen Gegenstände verkauft. Damit fehlt es am Rechtsbindungswillen, es handelt sich um eine bloße „invitatio ad offerendum“, also eine bloße Aufforderung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Die bloße Frage nach einem günstigen Fahrrad ist mangels Bestimmtheit und Rechtsbindungswille keine Willenserklärung.
Ein wirksames Angebot könnte jedoch in dem Zeigen und Zurückstellen des Fahrrads durch V liegen. Bei verständiger Würdigung (
Nur so (verbindliches Angebot des V) ergibt es auch Sinn, dass beide Seiten darüber sprechen, bis wann (nämlich bis zum 6.10.) V das Fahrrad zurückstellen und damit an sein Angebot gebunden sein soll. Ebenso stehen zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Vertragsbestandteile fest.
K müsste den Antrag des V rechtzeitig angenommen haben, damit dieser nicht gemäß
Zunächst behält sich K seine Kaufentscheidung noch vor, akzeptiert das Angebot also nicht. Er will sich noch nicht rechtlich binden. Damit liegt in der Bitte, das Fahrrad zurückzustellen, auch keine Annahme.
Möglicherweise hat K das Angebot des V jedoch dadurch angenommen, dass er den Brief in den Briefkasten des V warf.
In seinem Brief bejaht K das Angebot vorbehaltlos und bringt dadurch auch seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck. Ebenso ist klar, was für ein Fahrrad er zu welchem Preis erwerben möchte (essentialia negotii).
Nach
Die Annahme müsste V auch zugegangen sein. Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Genau das ist dadurch geschehen, dass K seine Mitteilung in den Briefkasten des V geworfen hat.
Nach
Die Annahme müsste rechtzeitig i. S. d.
Grundsätzlich kann ein Antrag unter Anwesenden nur sofort angenommen werden, vgl.
V könnte K aber eine Annahmefrist bestimmt haben, vgl.
Das Angebot war daher am 6.10. noch nicht nach