Die Rechtsfolge einer Geschäftsunfähigkeit findet sich in § 105 Abs. 1 BGB. Daher musst Du in einer Klausur auch damit einsteigen. Denn erst diese Rechtsfolge ist der Grund dafür, dass Du Dich überhaupt – nämlich als Tatbestandsvoraussetzung – für die „Geschäftsunfähigkeit“ gemäß § 104 BGB interessierst.
Demgegenüber enthält § 105 Abs. 2 BGB sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolge.
Willenserklärung
§ 105 BGB richtet sich gegen die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Damit kannst Du diese Norm bereits bei der jeweiligen Willenserklärung (etwa einem Angebot) prüfen, anstatt erst später das gesamte Rechtsgeschäft zu hinterfragen (was ich persönlich als Korrektor allerdings nicht groß ankreiden würde).
Einwendung
§ 105 BGB enthält Einwendungen und nicht etwa Anspruchsgrundlagen. Diese Vorschrift macht also nur „etwas kaputt“, nämlich die Wirksamkeit einer Willenserklärung.
Daher prüfst Du typischerweise zuerst, ob „an sich“ eine Willenserklärung vorliegt, um dann in einem neuen Schritt zu fragen, ob sie nach § 105 Abs. 1 ooder 2 BGB nichtig ist.
§ 105a S. 1 BGB ist dann wiederum eine Einwendung gegen die Einwendung der Nichtigkeit des § 105 Abs. 1 BGB. Und ja, § 105a S. 2 BGB ist dann seinerseits eine Einwendung wiederum dagegen. Und ja, es ist gerade in einer Klausur großartig, wenn Deine Gliederung das so widerspiegelt…
Hier stehen dem Geschäftsunfähigen dann, da er weiterhin Eigentümer ist, oft dingliche Herausgabeansprüche insbesondere aus § 985 BGB zu.
Bereicherungsrecht
Ist ein Rechtsgeschäft nach § 105 BGB nichtig, sind bereits gewährte Leistungen über Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückzugewähren. Angesichts der Nichtigkeit ist das Tatbestandsmerkmal „ohne rechtlichen Grund“ erfüllt.
Die dort ebenfalls verlangte „Leistung“ verlangt keine Geschäftsfähigkeit (ist keine Willenserklärung), sondern lediglich ein bewusstes, zweckgerichtetes Handeln. Das kann auch in Fällen der §§ 104 f. BGB vorliegen, sollte von Dir aber geprüft werden.