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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Duldungsvollmacht

Begriff

Weiß der Vertretene, dass jemand anderes als sein Vertreter auftritt, und schreitet nicht dagegen ein, behandelt das Recht diese Person als bevollmächtigt (sog. Duldungs­vollmacht). Zu unterscheiden ist diese Duldungsvollmacht von der sog. Anscheinsvollmacht, bei welcher der Vertretene nicht bewusst, sondern nur fahrlässig agiert.

Bsp.: Die 18jährige Tochter T von Vater V ist es leid, täglich dessen Pfeifensammlung betrachten zu müssen. Um diese Sammlung zu leeren fängt sie an, Besuchern der Familie bisweilen im Namen des V eine Pfeife zu schenken. V beobachtet das jeweils und lässt es geschehen.

Bei Angestellten in Läden oder Warenlagern denke an § 56 HGB. Diese gesetzliche Vertretungsmacht berechtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, nicht aber zu Einkäufen (einfach genau lesen). Auf eine Duldungsvollmacht kommt es dann nicht an.

Begründung in einer Klausur

Sofern die Duldungsvollmacht nicht gerade eines der Hauptprobleme in einer Anfängerklausur bildet, kannst und solltest Du Dich in einer Klausur knapp halten und nur kurz die Dich überzeugende Begründung nennen. Regelmäßig liegen die echten Probleme andernorts. Daher schulen die folgenden Argumente vor allem Dein Grundverständnis.

Unproblematisch: schlüssiges Handeln

Lässt der Vertretene nicht nur passiv geschehen, dass ihn jemand vertritt, sondern billigt dieses Verhalten aktiv, ergibt sich schon aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB), dass er hier konkludent eine Vollmacht erteilt.

Bsp.: Die 18jährige Tochter T von Vater V ist es leid, täglich dessen Pfeifensammlung betrachten zu müssen. Um diese Sammlung zu leeren fängt sie an, Besuchern der Familie bisweilen im Namen des V eine Pfeife zu schenken. V beobachtet das jeweils, blickt T seufzend zu und lässt es geschehen.

Gleichsetzung von Unterlassen?

Schweigt jedoch wie im Ausgangsfall der Vertretene, ohne das Verhalten des Vertreters wenigstens konkludent zu billigen, haben wir ein bloßes Unterlassen. Solches Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Daher bedarf es einer näheren Begründung, warum wir hier dennoch (als „Duldungsvollmacht“) eine Vertretungsmacht annehmen.

Zu begründendes Ergebnis: §§ 104 ff., 116 ff. BGB

Zumindest im Ergebnis sehen die meisten Autoren in der Duldungsvollmacht eine relativ normale Willenserklärung (Vollmacht). Denn dann lässt sich – wie weithin anerkannt – die allgemeine Rechtsgeschäftslehre anwenden, darunter etwa die §§ 104 ff. BGB und die §§ 116 ff. BGB. Diese Vorschriften „passen“ schlicht, treffen nämlich eine interessengerechte Lösung.

Aktiv schlüssiges Handeln auch hier?

Da der Vertretene in den Konstellationen der Duldungsvollmacht vom Handeln des Vertreters weiß und nicht dagegen einschreitet, lässt sich vertreten, dass hier keineswegs nur Unterlassen, sondern nach wie vor ein auch aktives Handeln (und Billigen) vorliegt, was dann wiederum zur konkludenten Vollmachtserteilung gemäß § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB führt.

Fallgruppe des Schweigens als Willenserklärung?

Alternativ lässt sich darauf verweisen, dass das Zivilrecht auch andere Konstellationen des Schweigens als Willenserklärung kennt. Natürlich ist dann allerdings noch zu begründen, warum auch hier eine solche Ausnahme greifen sollte.

Doch ist es in der Tat wichtig festzustellen, dass der Willensbildungsprozess (und die Entscheidungsqualität) hier nicht defizitärer ist als bei sonstigen Rechtsgeschäften. Vielmehr wird dem Vertretenen hier lediglich aufgebürdet, aktiv tätig werden zu müssen, um die Vertretungswirkung zu verhindern, muss also nur diese Besonderheit begründet werden.

Kenntnis (statt Selbstbindungswille) ausreichend?

Wenngleich die das BGB stark prägende Willenstheorie einen „Selbstbindungswillen“ verlangt, ließe sich dieses Erfordernis vertragstheoretisch durchaus hinterfragen, um auf Seiten des Verpflichteten statt einer speziellen Billigung (voluntatives Element) auch die bloße Kenntnis genügen zu lassen.

Abgabe und Zugang?

Bekommt der Vertreter von der Duldung nichts mit, kann es hier zwar an Abgabe und Zugang fehlen. Doch liegt es nahe, entsprechend § 151 S. 1 BGB auf diese Kommunikation zu verzichten.

„Rechtsscheinhaftung“?

Bisweilen wird bereits zur Begründung der Duldungsvollmacht auf die Grundsätze eines vermeintlichen Instituts einer „allgemeinen Rechtsscheinshaftung“ verwiesen. Doch verwundert es bereits, warum dennoch die rechtsgeschäftlichen Vorschriften etwa der §§ 104 ff. BGB und §§ 116 ff. BGB anzuwenden sein sollen. Denn „an sich“ soll die Rechtsscheinhaftung ein gänzlich verschiedenes Parteihandeln adressieren und gänzlich andere Rechtsfolgen erfordern. Hinzu treten die die grundlegenden Fragwürdigkeiten dieser Denkrichtung.

Immerhin lässt sich darauf verweisen, dass jedenfalls die Anscheinsvollmacht nicht mehr klassisch-rechtsgeschäftlich (also mit Willenstheorie oder Erklärungstheorie) einzuordnen ist. Daher mag man dann auch gleich für die Duldungsvollmacht eine eigenständige Begründung (mit-) suchen. Ob die Antwort dann allerdings in einer „Rechtsscheinshaftung“ liegt, darf bezweifelt werden.

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