Entbehrlichkeit von Abgabe/Zugang
Grundsatz
Eine Willenserklärung ist nach
§ 151 S. 1 BGB verzichtet nicht auf den Annahmewillen, sondern nur auf dessen Erklärung gegenüber dem Antragenden. Der Adressat muss also nach wie vor die Annahme wollen, dieser Wille ist wie immer durch Auslegung den Umständen zu entnehmen, vgl.
Bsp.: Pfeifensammler K bekommt wie so oft vom Pfeifenhändler seines Vertrauens eine schöne Pfeife zugesandt. Er wirft die Verpackung weg und stellt sie in sein Regal mit der Aufschrift „Meine schönsten Pfeifen“.
Sinn und Zweck
Besondere Anforderungen – etwa Formerfordernisse oder wie hier Abgabe und Zugang – stellt es nur dann auf, wenn deren Vorteile für die Parteien (etwa eine bessere Entscheidungsqualität) die damit verbundenen Mühen überwiegen.
Beispiele
Vereinbarung
Vereinbaren die Parteien, dass die Annahme nicht dem Antragenden erklärt zu werden braucht, so greift die Grunderwägung für Privatautonomie: Die Parteien wissen im Zweifel am besten, ob dieses Erklären in ihrer konkreten Situation wirklich die damit verbundene Mühe lohnt.
Der Verzicht kann auch schlüssig erfolgen, etwa wenn der Hotelbesitzer den Gast auf dessen kurzfristige, auf den Anrufbeantworter gesprochene Bestellung hin in das Gästeverzeichnis einträgt und andere Gäste abweist.
Verkehrssitte
Wird in der Praxis typischerweise auf die Erklärung der Annahme gegenüber dem Annehmenden verzichtet, mag man dann auch von einer Verkehrssitte sprechen. Hierzu wird etwa die Situation gezählt, dass die Annahme dem Adressaten lediglich vorteilhaft ist (Bsp.: Bürgschaft für diesen).
Ebenso ist im Versandhandel die Kommunikation der Annahme oft unüblich. Die Annahme kann dann durch Erfüllungs-, Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen erklärt werden