Geschäftswille (Hintergrund)
Sinn und Zweck
Das subjektiv-psychologische Erfordernis eines Geschäftswillens ist zentrales Merkmal des individualistisch-liberalen BGB: Nicht der Staat entscheidet, sondern die Parteien selbst entscheiden privatautonom mit ihrem eigenen („psychologischen“) Willen über ihre Bindung – und zwar auch für den genauen Inhalt des Rechtsgeschäfts. Genau dieses Erfordernis auch eines Geschäftswillens kennzeichnet die Willenstheorie und unterscheidet sie insbesondere von der darauf verzichtenden Erklärungstheorie.
Wegen seiner stark willenstheoretischen Prägung erlaubt das BGB etwa in
Handlungs- versus Geschäftswille
Die klare Unterscheidung von Handlungs- und Geschäftswille ist eine wichtige wissenschaftliche Errungenschaft des späten 19. Jahrhunderts. Wer etwa ein Dokument unterzeichnet, tätigt regelmäßig bewusst dieses Unterschreiben (Handlungswille) und ist sich meistens auch über deren rechtliche Relevanz im Klaren (Rechtsbindungswille). Vom Inhalt des getätigten Rechtsgeschäfts wird er sich zwar meistens über die wesentlichen Bestandteile bewusst sein, nicht hingegen über jedes Detail, das sich dann erst heteronom aus objektiver Auslegung gemäß
Daher regelt