Kommunikation
Grundidee
Wann immer Menschen miteinander zu tun haben, müssen sie sich untereinander verständigen und damit kommunizieren. Das betrifft nicht nur zwei einen Vertrag vereinbarende Parteien. Genauso muss der Staat über deren Wille und Interesse erfahren, um dann Rechtsgeschäfte inhaltlich konkretisieren und gegebenenfalls durchsetzen zu können. Dabei hilft es der Rechtssicherheit (und darin wiederum den Parteien), eine einigermaßen kontrollierte Kommunikation sicherzustellen.
Umsetzung
Hierzu ergreift das Rechtsordnung zahlreiche Maßnahmen, die dann teils noch weitere Funktionen verwirklichen.
Vertragsschluss
Getreu den Regelungen zum Vertragsschluss (z. B.
Auslegung
Der etwas schillernde Begriff einer „Auslegung“ meint unter anderem, sämtliche Umstände daraufhin zu befragen, was die Parteien tatsächlich wollten und wo ihre Interessen liegen. Besonders wichtig ist hier die Erklärung der Parteien: Mit dieser können sie meist am besten, nämlich über Sprache, steuern, was die Gegenseite und der Staat als ihren Willen auffasst.
Wille versus Erklärung
Kommt es dabei zu Missverständnissen, schlägt also die menschliche Kommunikation fehl, muss das Vertragsrecht reagieren, aber wie? Das führt zum Irrtumsrecht: Zum einen kann es den Vertrag für nichtig oder zumindest anfechtbar erklären und demjenigen, der sich auf das objektiv Erklärte verließ, das sog. negative Interesse zusprechen.
Manchmal lässt sich der Vertrag trotz missglückter Kommunikation aufrechterhalten. Das vielleicht bekannteste Beispiel dafür bildet die sog. falsa demonstratio.
Form
Formvorschriften schließlich erfüllen mehrere Funktionen. Oft geht es um die Entscheidungsqualität, manchmal aber auch eine bessere, etwa kontrolliertere Kommunikation nicht nur der Parteien untereinander, sondern auch dem Staat gegenüber.