Kalkulationsirrtum
Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.
Begriff
Beim Kalkulationsirrtum irrt eine Partei über den Aufwand der vertraglich vereinbarten Leistung. So mag sie einen zu hohen bzw. zu niedrigen Preis akzeptieren und damit ein ihr ungünstiges, weil etwa verlustreiches Rechtsgeschäft vornehmen. Es handelt sich hier regelmäßig um einen Motivirrtum.
Typische Fälle eines Kalkulationsirrtums sind jene, in denen sich der Irrende bei seiner Preiskalkulation verrechnet, zu niedrige Einkaufspreise unterstellt, wichtige Kosten ignoriert oder zukünftige Kostensteigerungen unterschätzt.
Regelmäßig: Motivirrtum
Befund
Typischerweise ergibt die Auslegung des Rechtsgeschäfts gem.
Damit haben wir hier einen Motivirrtum, den das geltende Recht von Rechtsfolgenirrtümern deutlich unterscheidet. Motivirrtümer sind zwar keineswegs „prinzipiell unbeachtlich“, wohl aber in konkreten Fallgruppen und Tatbeständen erfasst, die es sorgfältig zu prüfen gilt.
Denkbare Ansprüche und Einwendungen
Konkret lässt sich bei einem Kalkulationsirrtum an Ansprüche und Einwendungen denken, darunter insbesondere:
- Leistungserschwerung gem.
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB , - Verletzung von Aufklärungspflichten (vgl.
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB ), - Störung der Geschäftsgrundlage gem.
§§ 313 f. BGB , - Sittenwidrigkeit (
§ 138 BGB ) bzw. Verbotswidrigkeit (§ 134 BGB ) oder - Verstoß gegen die AGB-Inhaltskontrolle gem.
§§ 305 ff. BGB .
Übergelagerte Zielgrößen
Ergibt die Auslegung des Rechtsgeschäfts gem.
In der Rspr. wurden etwa Fälle anerkannt, in denen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu erstatten waren, das Elffache der Jahresmiete zu berechnen war, das Entgelt nach Großhändlerpreis bestimmt werden sollte, das Honorar den „üblichen Regeln“ folgen sollte oder ein Bestand realitätsnah schätzen war.
Einzelkriterien
Wie generell im Vertragsrecht geht es auch in Irrtumsfragen um eine möglichst interessengerechte (wertschöpfende) Arbeitsteilung zwischen den beteiligten Parteien: Regelmäßig sollte es nur eine Person sein, die sich mit einer bestimmten Frage – etwa dem tatsächlichen Aufwand – beschäftigen sollte.
Erkennbarkeit, Offenkundigkeit und Evidenz
Daher ist ein Kalkulationsirrtum regelmäßig selbst dann ausgeschlossen, wenn der Adressat diesen Irrtum hätte erkennen können. So macht das Irrtumsrecht auch sonst (etwa in
Selbst bei „Evidenz“, „Offenkundigkeit“ o. Ä. entspricht es einer interessengerechten Arbeitsteilung, wenn sich jede Seite nur um ihre eigene Kalkulation kümmert, also auch nicht einmal nach offenkundigen Fehlern Anderer sucht.
Veranlassung bzw. Verursachung
Nichts anderes gilt für die Frage nach einer „Veranlassung“ oder „Verursachung“ des Irrtums durch die Gegenseite: Auch ein von der Gegenseite veranlasster Motivirrtum bleibt Motivirrtum und wird daher etwa von
Wohl aber kann die Veranlassung einen Anspruch aus culpa in contrahendo auf Rückabwicklung gem.
Beidseitiger Irrtum
Ob beim Kalkulationsirrtum neben dem Erklärenden auch der Erklärungsgegner über die Kalkulation irrte (sog. beidseitiger Irrtum), ist regelmäßig unbeachtlich. Denn wiederum soll die Gegenseite keine Vermeidungsanstrengungen treffen müssen, sondern sich sorglos verhalten können. Eine Doppelbelastung gleich beider Seiten würde einmal mehr die Vorteile einer Arbeitsteilung vereiteln.
Offenlegung der Kalkulation
Dass die irrende Seite ihre Kalkulation im Zuge von Vertragsverhandlungen offenlegte (sog. „externer Kalkulationsirrtum“), macht einen Kalkulationsirrtum nicht nach den
Allerdings ist hier gem.
Dass die Kalkulation vor Vertragsschluss ausdrücklich diskutiert wurde, mag im Einzelfall dafür sprechen, dass dasjenige als Vertragsinhalt vereinbart wurde, woran sich die Kalkulation orientiert, bildet jedoch nur ein schwaches Indiz. Wird sie hingegen gar in das Vertragsdokument aufgenommen, wiegt das schon schwerer.
Positive Kenntnis
Beachtlich ist ein Kalkulationsirrtum, wenn die Gegenseite den Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung positiv kennt. Das Rechtsgeschäft gilt dann mit diesem Betrag; ggf. kommt es zur Rückabwicklung.
Ein Beispiel bildet das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem.
Wie in den Fällen des erkannten Rechtsfolgenirrtums ist der Irrtumsgegner hier schlicht nicht schutzwürdig. Er kann den von ihm erkannten Irrtum ohne weiteres aufklären.