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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Kalkulationsirrtum

Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Begriff

Beim Kalkulationsirrtum irrt eine Partei über den Aufwand der vertraglich vereinbarten Leistung. So mag sie einen zu hohen bzw. zu niedrigen Preis akzeptieren und damit ein ihr ungünstiges, weil etwa verlustreiches Rechtsgeschäft vornehmen. Es handelt sich hier regelmäßig um einen Motivirrtum.

Typische Fälle eines Kalkulationsirrtums sind jene, in denen sich der Irrende bei seiner Preiskalkulation verrechnet, zu niedrige Einkaufspreise unterstellt, wichtige Kosten ignoriert oder zukünftige Kostensteigerungen unterschätzt.

Regelmäßig: Motivirrtum

Befund

Typischerweise ergibt die Auslegung des Rechtsgeschäfts gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Kalkulation selbst nicht Vertragsinhalt wird. Vielmehr bildet sie lediglich eine Vorstufe für den tatsächlich Vertragsinhalt werdenden Endpreis. Wille wie Erklärung bei Vertragsschluss sind fehlerfrei.

Damit haben wir hier einen Motivirrtum, den das geltende Recht von Rechtsfolgenirrtümern deutlich unterscheidet. Motivirrtümer sind zwar keineswegs „prinzipiell unbeachtlich“, wohl aber in konkreten Fallgruppen und Tatbeständen erfasst, die es sorgfältig zu prüfen gilt.

Denkbare Ansprüche und Einwendungen

Konkret lässt sich bei einem Kalkulationsirrtum an Ansprüche und Einwendungen denken, darunter insbesondere:

Übergelagerte Zielgrößen

Ergibt die Auslegung des Rechtsgeschäfts gem. §§ 133, 157 BGB, dass kein konkreter Endpreis, sondern eine dem übergelagerte Zielgröße geschuldet ist, und verfehlt die Kalkulation des Irrenden diese Zielgröße, ist der Irrtum unbeachtlich, da er sich nicht auswirkt: Es gilt dann die Zielgröße und nicht die dem widersprechende Kalkulation.

In der Rspr. wurden etwa Fälle anerkannt, in denen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu erstatten waren, das Elffache der Jahresmiete zu berechnen war, das Entgelt nach Großhändlerpreis bestimmt werden sollte, das Honorar den „üblichen Regeln“ folgen sollte oder ein Bestand realitätsnah schätzen war.

Einzelkriterien

Wie generell im Vertragsrecht geht es auch in Irrtumsfragen um eine möglichst interessengerechte (wertschöpfende) Arbeitsteilung zwischen den beteiligten Parteien: Regelmäßig sollte es nur eine Person sein, die sich mit einer bestimmten Frage – etwa dem tatsächlichen Aufwand – beschäftigen sollte.

Erkennbarkeit, Offenkundigkeit und Evidenz

Daher ist ein Kalkulationsirrtum regelmäßig selbst dann ausgeschlossen, wenn der Adressat diesen Irrtum hätte erkennen können. So macht das Irrtumsrecht auch sonst (etwa in §§ 118 ff., 123 BGB) eine Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit nicht von einer mangelnden Erkennbarkeit abhängig. Und auch ein erkannter Motivirrtum bleibt Motivirrtum.

Selbst bei „Evidenz“, „Offenkundigkeit“ o. Ä. entspricht es einer interessengerechten Arbeitsteilung, wenn sich jede Seite nur um ihre eigene Kalkulation kümmert, also auch nicht einmal nach offenkundigen Fehlern Anderer sucht.

Veranlassung bzw. Verursachung

Nichts anderes gilt für die Frage nach einer „Veranlassung“ oder „Verursachung“ des Irrtums durch die Gegenseite: Auch ein von der Gegenseite veranlasster Motivirrtum bleibt Motivirrtum und wird daher etwa von §§ 118, 119 Abs. 1, 120, 123 BGB nicht erfasst.

Wohl aber kann die Veranlassung einen Anspruch aus culpa in contrahendo auf Rückabwicklung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB auslösen, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand. So mögen etwa der Verkäufer oder dessen Vertreter falsche Angaben tätigen, die den Käufer zum Vertragsschluss bewegen.

Beidseitiger Irrtum

Ob beim Kalkulationsirrtum neben dem Erklärenden auch der Erklärungsgegner über die Kalkulation irrte (sog. beidseitiger Irrtum), ist regelmäßig unbeachtlich. Denn wiederum soll die Gegenseite keine Vermeidungsanstrengungen treffen müssen, sondern sich sorglos verhalten können. Eine Doppelbelastung gleich beider Seiten würde einmal mehr die Vorteile einer Arbeitsteilung vereiteln.

Offenlegung der Kalkulation

Dass die irrende Seite ihre Kalkulation im Zuge von Vertragsverhandlungen offenlegte (sog. „externer Kalkulationsirrtum“), macht einen Kalkulationsirrtum nicht nach den §§ 118 ff. BGB beachtlich. Der Erklärende unterliegt weiterhin einem Motivirrtum.

Allerdings ist hier gem. §§ 133, 157 BGB genau auszulegen, was tatsächlich geschuldet ist (siehe daher oben zu „übergelagerten Zielgrößen“). Diese Klärung geht der Irrtumsproblematik vor, da erst nach dieser Auslegung beantwortet werden kann, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt.

Dass die Kalkulation vor Vertragsschluss ausdrücklich diskutiert wurde, mag im Einzelfall dafür sprechen, dass dasjenige als Vertragsinhalt vereinbart wurde, woran sich die Kalkulation orientiert, bildet jedoch nur ein schwaches Indiz. Wird sie hingegen gar in das Vertragsdokument aufgenommen, wiegt das schon schwerer.

Positive Kenntnis

Beachtlich ist ein Kalkulationsirrtum, wenn die Gegenseite den Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung positiv kennt. Das Rechtsgeschäft gilt dann mit diesem Betrag; ggf. kommt es zur Rückabwicklung.

Ein Beispiel bildet das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem.

Wie in den Fällen des erkannten Rechtsfolgenirrtums ist der Irrtumsgegner hier schlicht nicht schutzwürdig. Er kann den von ihm erkannten Irrtum ohne weiteres aufklären.

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