StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Rechtsgeschäfts­ähnliche Handlung

Begriff

Spricht das Gesetz von einer Anzeige, Ausstellung, Benachrichtigung, Bestimmung, Kundgabe, Mitteilung, Anerkennung oder Rüge, wird dies oft als „rechtsgeschäftsähnliche Handlung“ charakterisiert. Sach­lich handelt es sich schlicht um Willenserklärungen.

Hintergrund

Private Rechtsetzung

Private Rechtsetzung kennt nicht nur das sich aus Willens­er­klä­rungen zusammensetzende Rechtsgeschäft, sondern auch zahlreiche andere Formen wie den Realakt oder deliktisches Handeln.

„Willenserklärung“

Die Willenserklärung wiederum kennt zwar zahlreiche Voraussetzungen etwa an die Entscheidungsqualität. Sie verlangt aber oft weniger, als dies klassische vertragstheoretische Vorstellungen nahelegen. Insbe­son­dere fehlt es oft an einem umfassenden Geschäftswillen bzw. einer an einer umfassenden Erklärung, bisweilen gar an einem Bindungswillen.

Die Rspr. ordnet die Wohnsitzbegründung nach § 7 BGB als rechtsgeschäftsähnliche Handlung ein. Der erforderliche „Domizilwille“ könne aus dem gesamten Verhalten und den sonstigen Umständen geschlossen werden. Allerdings bedarf es dafür keiner speziellen Rechtsfigur, sondern entspricht dies üblichen Grundsätzen einer Gesetzesauslegung.

Wer andere dazu auffordert, doch endlich die fällige Forderung zu begleichen, wird nicht immer wissen oder daran denken, damit zu „mahnen“, nämlich die Rechtsfolgen eines Verzugs gem. § 286 Abs. 1 BGB auszulösen. Er wird sich zu diesen Rechtsfolgen auch nicht erklären.

Ob die Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB in der Realität meistens oder gar immer mit der Vorstellung eines Eigentumsverzichts einhergeht, ließe sich durchaus bestreiten – etwa wenn der Passant gedankenlos eine Bananenschale in den Papierkorb wirft.

Begriffliche Konzession

Die Ursache für die merkwürdige Begriffsschöpfung einer „rechts­geschäfts­ähnlichen Handlung“ liegt in den übertriebenen Vorstel­lungen etwa von Willens- und Erklärungstheorie zu den zwingenden Anforderungen an eine Willenserklärung.

Anforderungen

Willenserklärung

Die Anforderungen an eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sind schlicht die einer Willenserklärung. Prüfe also sauber den jeweiligen Tatbestand der Dich interes­sierenden Norm.

Bsp.: Täuschung/Drohung

Wer durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht wird, auf eine Verspätungsanzeige nach § 149 S. 1 BGB zu verzichten, sollte die jeweilige Rechtsfolge durch Anfechtung gem. §§ 142 Abs. 1, 123 BGB abwehren können.

Bsp.: Stellvertretung

Ebenso besteht ersichtlich ein Bedürfnis, sich auch bei den als rechts­geschäfts­ähnlich diskutierten Handlungsformen vertreten lassen zu können. Dann ergeben auch Beschränkungen wie etwa die nach § 174 BGB Sinn.

Normzweck

Je nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelnorm können einzelne Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sein. Doch ist auch das keine Besonderheit rechtsge­schäftsähnlicher Handlungen.

Klausur

Wann immer das Gesetz etwa von Anzeige, Ausstellung, Benachrichtigung, Bestimmung, Kundgabe, Mitteilung, Anerkennung oder Rüge spricht, musst Du Dir nicht den Kopf zerbrechen, ob dies eine „wahre Willenserklärung oder „nur rechtsgeschäftsähnliche Handlung“ ist.

Schreibe notfalls, dass die Dich interessierenden Vorschrift der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre (§§ 104 ff., 116 ff. BGB etc.) „jedenfalls entsprechend anwendbar“, weil von deren Sinn und Zweck erfasst, ist.

Viel wichtiger ist es, dann den jeweiligen Tatbestand sorgfältig zu prüfen. Machte sich eine Partei keine Gedanken, kann sie insofern auch keinem Irrtum erliegen.

Weiterlesen