Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Begriff
Spricht das Gesetz von einer Anzeige, Ausstellung, Benachrichtigung, Bestimmung, Kundgabe, Mitteilung, Anerkennung oder Rüge, wird dies oft als „rechtsgeschäftsähnliche Handlung“ charakterisiert. Sachlich handelt es sich schlicht um Willenserklärungen.
Hintergrund
Private Rechtsetzung
Private Rechtsetzung kennt nicht nur das sich aus Willenserklärungen zusammensetzende Rechtsgeschäft, sondern auch zahlreiche andere Formen wie den Realakt oder deliktisches Handeln.
„Willenserklärung“
Die Willenserklärung wiederum kennt zwar zahlreiche Voraussetzungen etwa an die Entscheidungsqualität. Sie verlangt aber oft weniger, als dies klassische vertragstheoretische Vorstellungen nahelegen. Insbesondere fehlt es oft an einem umfassenden Geschäftswillen bzw. einer an einer umfassenden Erklärung, bisweilen gar an einem Bindungswillen.
Die Rspr. ordnet die Wohnsitzbegründung nach
Wer andere dazu auffordert, doch endlich die fällige Forderung zu begleichen, wird nicht immer wissen oder daran denken, damit zu „mahnen“, nämlich die Rechtsfolgen eines Verzugs gem.
Ob die Eigentumsaufgabe nach
Begriffliche Konzession
Die Ursache für die merkwürdige Begriffsschöpfung einer „rechtsgeschäftsähnlichen Handlung“ liegt in den übertriebenen Vorstellungen etwa von Willens- und Erklärungstheorie zu den zwingenden Anforderungen an eine Willenserklärung.
Anforderungen
Willenserklärung
Die Anforderungen an eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sind schlicht die einer Willenserklärung. Prüfe also sauber den jeweiligen Tatbestand der Dich interessierenden Norm.
Bsp.: Täuschung/Drohung
Wer durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht wird, auf eine Verspätungsanzeige nach
Bsp.: Stellvertretung
Ebenso besteht ersichtlich ein Bedürfnis, sich auch bei den als rechtsgeschäftsähnlich diskutierten Handlungsformen vertreten lassen zu können. Dann ergeben auch Beschränkungen wie etwa die nach
Normzweck
Je nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelnorm können einzelne Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sein. Doch ist auch das keine Besonderheit rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen.
Klausur
Wann immer das Gesetz etwa von Anzeige, Ausstellung, Benachrichtigung, Bestimmung, Kundgabe, Mitteilung, Anerkennung oder Rüge spricht, musst Du Dir nicht den Kopf zerbrechen, ob dies eine „wahre Willenserklärung oder „nur rechtsgeschäftsähnliche Handlung“ ist.
Schreibe notfalls, dass die Dich interessierenden Vorschrift der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre (
Viel wichtiger ist es, dann den jeweiligen Tatbestand sorgfältig zu prüfen. Machte sich eine Partei keine Gedanken, kann sie insofern auch keinem Irrtum erliegen.