„Taschengeldparagraph“ (Fallerläuterungen)
Erläuterungen zum obigen Fall zum Taschengeldparagraphen.
Thematik
Grundlagen Sachen- und Bereicherungsrecht
Wie für Anfängerklausuren typisch, werden hier bereits einige Kenntnisse des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts vorausgesetzt. Konkret sind das die
Hintergrund
Weil es nur ein „Allgemeiner Teil“ ist, kann man manche Themen nur verstehen bzw. in einer Klausur abfragen, wenn man begrenzte Kenntnisse außerhalb dessen voraussetzt. Doch will der Klausurensteller hier selten Böses und versucht man gemeinhin, solche zusätzlichen Anforderungen begrenzt zu halten.
Sachverhalt
Spontane Einfälle
Schon bei der erstmaligen Lektüre des Sachverhalts werden Dir mit zunehmender Erfahrung spontane Einfälle zu möglicherweise einschlägigen Normen, Rechtsproblemen oder Argumenten kommen. Hier solltest Du am Rand kurz ein Stichwort notieren, um dann aber gleich weiterzulesen.
„Reizworte“
Achte dabei auf typische „Reizworte“, hier etwa:
- „13-jährige“ – Minderjährigkeit,
§§ 106 ff. BGB ? - „Taschengeld“ –
§ 110 BGB ? - „Rate“ – Ist Ratenzahlung noch „Taschengeld“? Darlehen? Ratenkauf?
Abschluss Kaufvertrag
Gutachten- versus Urteilsstil
Beim hier unproblematischen Kaufvertrag solltest Du Urteilsstil verwenden. Die Probleme liegen ersichtlich woanders. Im Zweifel benötigst Du Deine Zeit dann dort. Der Sachverhalt gibt ohnehin nichts her, womit man subsumieren könnte.
Rechtsbindungswille
Allenfalls solltest Du kurz erwähnen, dass auf beiden Seiten ein Rechtsbindungswille gemäß
Was ist mit § 131 Abs. 2 BGB?
Entbehrlich
Wann immer Du ohnehin noch
Am Rande
Sofern V das Angebot abgab, ist dessen Zugang für K lediglich rechtlich vorteilhaft, da K hierdurch die Möglichkeit einer Annahme des Angebots erhält.
§ 494 Abs. 1 BGB
Von Anfängern nicht zu erwarten
Leider sind die
Einstieg mit der Rechtsfolge
Wie immer erfolgt die Prüfung dieser Einwendung über die Rechtsfolge (
Weiterprüfen
Selbst wenn Du – warum auch immer – zum Ergebnis kommst, dass der Vertrag bereits nach
Immer an den Leser denken
Zum einen möchte der Klausursteller in einer Anfängerklausur ersichtlich etwas zur Minderjährigkeit hören. Versuche generell zu erspüren, was der Klausursteller von Dir erwartet.
Gutachten
Davon unabhängig gehören in ein Gutachten nicht nur sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Du hörst also nicht nach der ersten auf zu prüfen und prüfst genauso sämtliche in Betracht kommende Einwendungen.
§ 108 BGB
Mit dem Gesetz arbeiten
Du kannst bei
Einstieg mit der Rechtsfolge
Steige auch hier wieder mit der Rechtsfolge („gilt als von Anfang an unwirksam“) ein. Mache es Dir dabei wie immer leicht und verwende schlicht die Formulierung des Gesetzes.
Einschlägige Normen zitieren
Zitiere dabei (wie generell) jede einschlägige Norm, damit Dein Korrektor viele Häkchen setzt. Konkret sind das bei „Minderjähriger“ die
Gliedern
Gliedere auch bei
§ 110 BGB
An welcher Stelle einbauen?
Bei
„bewirkt“
Klassiker
Das Merkmal „bewirkt“ ist zumindest in Anfängerklausuren das klassische Problem des
Lernen anhand von Fällen
Je mehr Du dabei anhand von Fällen lernst, desto eher wirst Du jene Probleme kennenlernen, die sich in Klausuren gut einbauen lassen und damit oft in diesen vorkommen.
§ 985 BGB
„Hin“ versus „zurück“:
Mache Dir in einer Klausur immer klar, um welche „Richtung“ es geht:
Hin
Den erstmaligen Austausch in Erfüllung von Primäransprüchen wie
Zurück
… die Rückabwicklung bereits ausgetauschter (übergebener, übertragener etc.) Gegenstände anhand von Anspruchsgrundlagen wie insbesondere
BGB AT-Klausuren
Da es im BGB AT oft um die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften geht, thematisieren Klausuren oft die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen. Daher wird es meistens auch von einem Anfänger erwartet, bereits einige Grundlagen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts zu kennen, zumal Du nur so das Abstraktions- und Trennungsprinzip verstehst.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Kenntnis regelmäßig verlangt
Wenngleich Du das Bereicherungsrecht (
Unbedingt präzise zitieren
Achte dabei darauf, präzise auch noch die jeweilige Alternative zu zitieren. Denn
„etwas erlangt“
Prüfe bei diesem Tatbestandsmerkmal genau, was erlangt wurde. Man erlangt nicht „das Fahrrad“, sondern Besitz und/oder Eigentum daran.
Besitzerlangung als Realakt
Die Erlangung des Besitzes ist getreu
Eigentum historisch prüfen
Bei der Prüfung, ob K auch Eigentum am Fahrrad erlangt hat, solltest Du wie immer beim Eigentum historisch prüfen. Das ist am einfachsten. Also: Ursprünglich waren Adam und Eva Eigentümer des Apfels. Sie könnten das Eigentum am Apfel jedoch an Abraham verloren haben …
Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB
Bei dieser historischen Prüfung des Eigentums kannst du mit der Vermutung des
Dingliche Einigung
Wenn Du
„durch die Leistung“
Wenngleich Du
„ohne rechtlichen Grund“
Bei diesem Merkmal geht es um den schuldrechtlichen Kaufvertrag (das Verpflichtungsgeschäft), da dieser Kaufvertrag den Grund für die Übereignung des Fahrrads (dingliches Rechtsgeschäft) bildet.
§ 818 BGB
Zu