Willenserklärung (subjektive Merkmale)
Überblick
Zu den subjektiven Merkmalen einer Willenserklärung gehören insbesondere der sogenannte Handlungswille (Bewusstsein, überhaupt zu handeln), der Rechtsbindungswille (Bewusstsein, eine rechtliche Bindung einzugehen) und der Geschäftswille (Bewusstsein über den konkreten rechtlichen Inhalt).
Nicht minder wichtig, aber gerne vergessen, sind die Interessen (Ziele, Motive) der Parteien. Daneben spielen oft auch deren jeweiligen Sachkenntnisse (etwa bei relevanten Motivirrtümern oder Aufklärungspflichten) sowie die Geschäftsfähigkeit eine bedeutende Rolle. Derartige Begriffe erleichtern das Verständnis vertragsrechtlicher Vorschriften und Diskussionen darüber.
Verständnis
Indem das BGB auf das Wollen der rechtlich betroffenen Parteien und damit auf subjektive Merkmale abstellt, lässt es diese getreu seiner individualistisch-liberalen Grundausrichtung selbst entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie sich rechtlich binden. Das sichert zudem eine gewisse Entscheidungsqualität.
Dieser bisweilen und je nach Epoche unterschiedlich stark angefeindete „Psychologismus“ ist im Vertragsrecht des BGB fest verankert und zentraler Ausdruck von Privatautonomie. Er bewahrt die Parteien davor, getreu fremder, etwa staatlich-kollektivistischer Vorstellungen darüber, was richtig oder falsch sei, bevormundet zu werden, etwa, weil man sie „für ihr Handeln zur Verantwortung ziehen“ müsse.
Daher greifen gerade die Anhänger jener vertragstheoretischen Schulen das BGB in dieser subjektiv-„psychologistischen“ (und darin auch römisch-rechtlichen) Tradition an, die für eine kollektivistische Neuausrichtung unseres Vertragsrechts eintreten.
Ausblick: objektiver Erklärungsinhalt
Die subjektive Grundausrichtung unseres Vertragsrechts befreit allerdings selten davor, auch den objektiven Erklärungsinhalt einer Willenserklärung zu bestimmen: So mag derjenige, der subjektiv etwas anderes will als das, was er nach außen hin erkennbar erklärt, dann zumindest wegen Irrtums anfechten müssen (vgl.
Zudem ist die menschliche Aufmerksamkeit dermaßen begrenzt, dass das Zivilrecht – allerdings regelmäßig nur ergänzend und ausgerichtet an den Parteiinteressen – viele Inhalte heteronom festlegt, ohne dass sich die Parteien über diese auch nur irgendwelche Gedanken gemacht hätten. Schließlich ließe sich rechtspolitisch diskutieren, ob es nicht auch bei liberaler Grundhaltung im Parteiinteresse liegt, das Irrtumsrecht restriktiver auszugestalten.