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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Täuschung (Vertiefung)

Art des Irrtums

Regelmäßig: Motivirrtum

Meistens geht es bei der Täuschungsanfechtung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB um einen Motivirrtum. Der Irrende erklärt zwar genau das (als Willenserklärung), was er auch erklären will. Nur tut er dies aufgrund einer durch die Täuschung falschen Sacheinschätzung.

Denkbar: Inhalts- oder Erklärungsirrtum

Genauso mag eine Täuschung allerdings auch das Ob oder den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst betreffen. Wir haben dann den Spezialfall eines Inhaltsirrtums bzw. eines Erklärungsirrtums.

Dabei bietet allerdings § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB gegenüber § 119 Abs. 1 BGB den Vorteil einer sehr viel längeren, nämlich einjährigen Anfechtungsfrist, vgl. § 124 BGB.

Schutz noch so leichtsinniger Personen

Es wäre bei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB verfehlt, etwa unter Hinweis auf ein Menschen(leit)bild des BGB zu prüfen, ob eine „mündige“, „verständige“, „besonnene“, „gewissenhafte“ usw. Partei auf die Täuschung hereingefallen wäre oder aber diese hätte durchschauen können.

Das Recht schützt auch und gerade die Rechte „einfältiger“ Menschen. Diese sind Täuschungsgefahren besonders stark ausgesetzt. Es widerpräche jeder interessengerechten Arbeitsteilung, solche Anstrengungen zu verlangen, zumal völlig offenbliebe, warum ausgerechnet der Täuschende davon profitieren sollte.

Anfechtungsoption

Dass das Gesetz in § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB eine Anfechtbarkeit (vgl. auch § 142 Abs. 1 BGB für die Rechtsfolge) und nicht direkt Nichtigkeit anordnet, eröffnet dem Getäuschten die zusätzliche Option, das Rechtsgeschäft wirksam zu belassen.

Der Täuschende ist in seinem Interesse an Rechtssicherheit wenig schutzwürdig (er kann es leicht vermeiden, zu täuschen), weshalb § 124 Abs. 1 BGB in Abweichung zu § 121 Abs. 1 BGB eine Jahresfrist anordnet.

Siehe auch allgemein zur Frage einer Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit.

Konkurrenzen

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verlangt Vorsatz („arglistig“) und führt insbesondere nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und damit etwa zu einem Herausgabeanspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Aufklärungspflichten

Denke in einer Klausur auch an Schadensersatzansprüche. Das mag zum einen die Verletzung einer Aufklärungspflicht als einer Fallgruppe der culpa in contrahendo sein (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB). Vorsatz ist hier nicht verlangt, vielmehr gilt der Maßstab des § 276 BGB.

Deliktische Ansprüche

Außerdem werden oft deliktische Tatbestände einschlägig sein, etwa nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 oder 826 BGB.

Normzweck

Siehe eingehend zum Normzweck der Täuschungsanfechtung und zu verschiedenen Begründungsversuchen (etwa zum Hinweis auf eine „Entscheidungsfreiheit“) bei Motivirrtümern allgemein.

Entscheidungsqualität

§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB schützt den Erklärenden vor ihm nachteiligen Entscheidungen, also die Entscheidungsqualität. Wer beispielsweise darüber getäuscht wird, der ihm angebotene Füller sei schon von Bismarck höchstpersönlich verwendet worden, droht sehr viel mehr Geld als dessen tatsächlichen Marktwert zu bezahlen – und sich so getreu seinen eigenen Interessen zu verschlechtern.

Klassische Ansichten

Wie generell bei Motivirrtümern bzw. bei der Entscheidungsqualität (siehe daher näher dort) können klassische Ansichten wie die Willenstheorie oder die Erklärungstheorie auch nicht die Täuschungsanfechtung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB erklären. Schließlich will der Getäuschte genau das, was er bekommt, und er erklärt genau das, was er erklären will.

Parteiinteressen

Vielmehr muss man einmal mehr auf die Parteiinteressen schauen, wie dies etwa die Grundfolgentheorie oder das von mir vertretene Rechtfertigungsprinzip tun: Wer getäuscht wird, droht eine interessenwidrige Entscheidung zu treffen.

Der Grundgedanke der Privatautonomie versagt hier also. Fehlinformationen gefährden eine interessengerechte Entscheidung besonders dann, wenn sie vom – oft stark gegenläufige Interessen verfolgenden – Erklärungsadressaten bzw. diesem nahestehenden Personen stammt.

Angesichts des vorsätzlichen und damit leicht vermeidbaren Handelns kann das Recht hier das Anfechtungsrecht anordnen, ohne wie bei §§ 118 ff. BGB zum Ausgleich gem. § 122 BGB das negative Interesse zuzusprechen.

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