Täuschung (Vertiefung)
Art des Irrtums
Regelmäßig: Motivirrtum
Meistens geht es bei der Täuschungsanfechtung gem.
Denkbar: Inhalts- oder Erklärungsirrtum
Genauso mag eine Täuschung allerdings auch das Ob oder den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst betreffen. Wir haben dann den Spezialfall eines Inhaltsirrtums bzw. eines Erklärungsirrtums.
Dabei bietet allerdings
Schutz noch so leichtsinniger Personen
Es wäre bei
Das Recht schützt auch und gerade die Rechte „einfältiger“ Menschen. Diese sind Täuschungsgefahren besonders stark ausgesetzt. Es widerpräche jeder interessengerechten Arbeitsteilung, solche Anstrengungen zu verlangen, zumal völlig offenbliebe, warum ausgerechnet der Täuschende davon profitieren sollte.
Anfechtungsoption
Dass das Gesetz in
Der Täuschende ist in seinem Interesse an Rechtssicherheit wenig schutzwürdig (er kann es leicht vermeiden, zu täuschen), weshalb
Siehe auch allgemein zur Frage einer Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit.
Konkurrenzen
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verlangt Vorsatz („arglistig“) und führt insbesondere nach
Aufklärungspflichten
Denke in einer Klausur auch an Schadensersatzansprüche. Das mag zum einen die Verletzung einer Aufklärungspflicht als einer Fallgruppe der culpa in contrahendo sein (
Deliktische Ansprüche
Außerdem werden oft deliktische Tatbestände einschlägig sein, etwa nach
Normzweck
Siehe eingehend zum Normzweck der Täuschungsanfechtung und zu verschiedenen Begründungsversuchen (etwa zum Hinweis auf eine „Entscheidungsfreiheit“) bei Motivirrtümern allgemein.
Entscheidungsqualität
Klassische Ansichten
Wie generell bei Motivirrtümern bzw. bei der Entscheidungsqualität (siehe daher näher dort) können klassische Ansichten wie die Willenstheorie oder die Erklärungstheorie auch nicht die Täuschungsanfechtung nach
Parteiinteressen
Vielmehr muss man einmal mehr auf die Parteiinteressen schauen, wie dies etwa die Grundfolgentheorie oder das von mir vertretene Rechtfertigungsprinzip tun: Wer getäuscht wird, droht eine interessenwidrige Entscheidung zu treffen.
Der Grundgedanke der Privatautonomie versagt hier also. Fehlinformationen gefährden eine interessengerechte Entscheidung besonders dann, wenn sie vom – oft stark gegenläufige Interessen verfolgenden – Erklärungsadressaten bzw. diesem nahestehenden Personen stammt.
Angesichts des vorsätzlichen und damit leicht vermeidbaren Handelns kann das Recht hier das Anfechtungsrecht anordnen, ohne wie bei