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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Ausgestaltung privater Rechtsetzung

Herausforderung

Das Zivilrecht ermöglicht es Privaten, über Rechtsgeschäfte wie z. B. Verträge selbst („privat“) Recht zu setzen. Anders formuliert achtet und verwirklicht es Privatautonomie.

Dabei steht es vor großen Heraus­forderungen, von denen hier nur die wichtigsten genannt seien. Die einschlägigen Begriffe, Vorstellungen und Normen knüpfen dabei mal an die Willenserklärung, mal an den Vertrag und mal an das Rechtsgeschäft an, näher dazu bei den Begrifflichkeiten privater Rechtsetzung.

Entscheidungsqualität

Erstens handeln wir Menschen nicht immer weise: Unsere Entschei­dungen (wie auch die des Staats) können sich als vor- wie nachteilhaft erweisen. Daher gewährleistet das Recht eine den Partei­interessen je nach Sachverhalt angemessene Entscheidungsqualität. Die dies verwirk­lichenden Maßnahmen umfassen etwa

Aufwand

Zweitens ist private Rechtsetzung aufwändig: Meistens haben wir Besseres zu tun, als beim feierabendlichen Einkauf über Vertragsdetails zu verhandeln. Der Staat bemüht sich daher in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen, uns etwa einen Vertragsschluss so leicht wie möglich zu machen.

Konkret bedeutet dies, möglichst formloses Handeln genügen zu lassen, also auf Formvorgaben zu verzichten. Meist sind Rechtsgeschäfte nicht nur mündlich, sondern gar durch schlüssiges Handeln, möglich. Andererseits organisiert die Rechtsordnung im Parteiinteresse aufwändig eine arbeitsteilige und damit stark heteronome Rechtsetzung.

Kommunikation

Private Rechtsetzung verlangt nicht nur, dass sich die Parteien unter­einander erfolgreich verständigen, sondern dann möglichst auch der Staat erfährt, was diese wollten. Bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften kann es dabei im Parteiinteresse liegen, dass der Staat typisierend vorschreibt, wie diese Kommunikation abzulaufen hat. Er kann so Übertra­gungsfehler vermeiden und generell eine bessere Steuerung ermöglichen.

Indem das Gesetz etwa für empfangsbedürftige Willenserklärungen eine Abgabe und einen Zugang verlangt (§§ 130 ff. BGB), sorgt es dafür, dass die Kommunikation zwischen den Parteien kontrolliert abläuft. Daneben unterstützt das Abgabeerfordernis eine gewisse Entscheidungs­qualität.

Notwendigkeit eines „Kompromisses“

Diese Anliegen – Qualität, Kommunikation und Leichtigkeit privater Rechtsetzung – stehen bisweilen in Widerspruch zueinander: Müssen wir etwa einen Grundstückskauf vor dem Notar beurkunden lassen (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB), hilft uns die dafür angeordnete notarielle Beratung (vgl. §§ 14 BNotO, 17 Abs. 1 BeurKG), den Kaufvertrag sinnvoll auszu­ge­stalten. Doch kostet uns diese Formvorgabe auch Zeit und Geld.

Das Zivilrecht muss hier also je nach Entscheidungssituation, Art des Rechtsgeschäfts oder den beteiligten Personen einen sachgerechten Kompromiss finden. Maßstab dafür sind die Parteiinteressen – genauer: ein möglichst wertschöpfender Inhalt des Rechtsgeschäfts.

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