Ausgestaltung privater Rechtsetzung
Herausforderung
Das Zivilrecht ermöglicht es Privaten, über Rechtsgeschäfte wie z. B. Verträge selbst („privat“) Recht zu setzen. Anders formuliert achtet und verwirklicht es Privatautonomie.
Dabei steht es vor großen Herausforderungen, von denen hier nur die wichtigsten genannt seien. Die einschlägigen Begriffe, Vorstellungen und Normen knüpfen dabei mal an die Willenserklärung, mal an den Vertrag und mal an das Rechtsgeschäft an, näher dazu bei den Begrifflichkeiten privater Rechtsetzung.
Entscheidungsqualität
Erstens handeln wir Menschen nicht immer weise: Unsere Entscheidungen (wie auch die des Staats) können sich als vor- wie nachteilhaft erweisen. Daher gewährleistet das Recht eine den Parteiinteressen je nach Sachverhalt angemessene Entscheidungsqualität. Die dies verwirklichenden Maßnahmen umfassen etwa
- subjektive „Bestandteile“ einer Willenserklärung,
- Irrtum und Drohung (
§§ 118 ff. BGB ), - die Geschäftsfähigkeit (
§§ 2 ,104 ff. BGB ), - Formvorgaben (
§§ 125 ff. BGB ) - Aufklärungspflichten oder
- Widerrufsrechte.
Aufwand
Zweitens ist private Rechtsetzung aufwändig: Meistens haben wir Besseres zu tun, als beim feierabendlichen Einkauf über Vertragsdetails zu verhandeln. Der Staat bemüht sich daher in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen, uns etwa einen Vertragsschluss so leicht wie möglich zu machen.
Konkret bedeutet dies, möglichst formloses Handeln genügen zu lassen, also auf Formvorgaben zu verzichten. Meist sind Rechtsgeschäfte nicht nur mündlich, sondern gar durch schlüssiges Handeln, möglich. Andererseits organisiert die Rechtsordnung im Parteiinteresse aufwändig eine arbeitsteilige und damit stark heteronome Rechtsetzung.
Kommunikation
Private Rechtsetzung verlangt nicht nur, dass sich die Parteien untereinander erfolgreich verständigen, sondern dann möglichst auch der Staat erfährt, was diese wollten. Bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften kann es dabei im Parteiinteresse liegen, dass der Staat typisierend vorschreibt, wie diese Kommunikation abzulaufen hat. Er kann so Übertragungsfehler vermeiden und generell eine bessere Steuerung ermöglichen.
Indem das Gesetz etwa für empfangsbedürftige Willenserklärungen eine Abgabe und einen Zugang verlangt (
Notwendigkeit eines „Kompromisses“
Diese Anliegen – Qualität, Kommunikation und Leichtigkeit privater Rechtsetzung – stehen bisweilen in Widerspruch zueinander: Müssen wir etwa einen Grundstückskauf vor dem Notar beurkunden lassen (vgl.
Das Zivilrecht muss hier also je nach Entscheidungssituation, Art des Rechtsgeschäfts oder den beteiligten Personen einen sachgerechten Kompromiss finden. Maßstab dafür sind die Parteiinteressen – genauer: ein möglichst wertschöpfender Inhalt des Rechtsgeschäfts.